Die Situation
Sehen Sie hier das Video:
RKL-Präsident Dr. Helmut Graupner zur Geschichte des RKL
![](video.jpg) |
![Photo © by Michael Hierner (www.hierner.info)](kissing.jpg)
Zu Beginn des dritten
Jahrtausend ist es gleichgeschlechtlich l(i)ebenden und transidenten Frauen und Männern
in unserem Land immer noch nicht möglich, ihr Leben und ihre Liebe in Gleichberechtigung
und Würde zu leben. Noch immer...
sind homo- und bisexuelle Frauen und Männer vielfältiger
Diskriminierung
in allen Lebensbereichen (Arbeitswelt, Wohnen u.v.a.m.), bis hin zu
Misshandlung und roher Gewalt, ausgesetzt.
werden
homo- und bisexuelle Männer in diskriminierender Weise strafrechtlich
nach dem § 209-Ersatzparagrafen (§ 207b Strafgesetzbuch)
verfolgt und verurteilt.
warten die Opfer der früheren antihomosexuellen Sonderstrafgesetzgebung
auf Rehabilitierung und Entschädigung.
gewährt die österreichische Rechtsordnung nur in Teilbereichen und unzureichend
Schutz gegen Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität.
haben
gleichgeschlechtliche PartnerInnen nicht die gleichen Rechte und Pflichten
wie PartnerInnen verschiedenen Geschlechts. Gleichgeschlechtlichen Paaren
ist die Ehe nach wie vor verboten. Ihnen steht nur das Sonderinstitut
der eingetragenen Partnerschaft offen, das zumindest 45 Unterschiede zum
Eherecht aufweist.
werden HIV-positive Menschen und
Menschen mit Aids ausgegrenzt.
haben gleichgeschlechtliche PartnerInnen nicht die gleichen Rechte und
Pflichten wie PartnerInnen verschiedenen Geschlechts.
Gleichgeschlechtlichen Paaren ist die Ehe nach wie vor verboten. Ihnen
steht nur das Sonderinstitut der eingetragenen Partnerschaft offen, das
rund 60 Unterschiede zum Eherecht aufweist.
Sexuelle Beziehungen
zwischen Frauen und solche zwischen Männern waren in Österreich bis 1971 zur Gänze
verboten. Die sog. "Unzucht wider die Natur mit Personen desselben Geschlechts"
wurde nach den §§ 129 und 130 des Strafgesetzes 1852 mit schwerem Kerker bis zu fünf
Jahren bestraft. Die kleine Strafrechtsreform ersetzte dieses Totalverbot der
Homosexualität durch vier neue Bestimmungen, von denen eine nämlich das Verbot
der männlichen homosexuellen Prostitution, § 210 StGB 1989 und zwei weitere -
nämlich das Verbot der Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen
Geschlechts (§ 220 StGB) sowie der Verbindungen zur Begünstigung
gleichgeschlechtlicher Unzucht (§ 221 StGB) - 1997 aufgehoben wurden.
Bis 2002 jedoch galt in Österreich für
schwule Beziehungen ein diskriminierendes Mindestalter von 18 Jahren (§ 209 StGB),
zusätzlich zur allgemeinen (für heterosexuelle, lesbische und schwule Beziehungen
gleichermaßen gültigen) Mindestaltersgrenze von 14 Jahren (§§ 206, 2907 StGB). § 209
wurde durch den Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 21.06.2002,
G 6/02, [mehr infos dazu ]) und trat
am 14.08.2002 außer Kraft (Art. I Z. 19b, IX StRÄG 2002, BGBl I 134/2002, www.bgbl.at). Das anti-homosexuelle Sonderstrafgesetz ist aber nicht ersatzlos
gestrichen worden, sondern es hat die Parlamentsmehrheit aus ÖVP und FPÖ gegen den
erheblichen Widerstand von Expertenseite, der Jugendorganisationen und des größten Teils
der Öffentlichkeit, eine Ersatzbestimmung, §
207b StGB, geschaffen. Die Hauptargumente gegen die
§ 209-Ersatzbestimmung.
Nach der Aufhebung des § 209 StGB dringen wir
nun auf die Rehabilitierung und Entschädigung aller Gefangenen sowie auf die
Rehabilitierung und Entschädigung aller § 209-Opfer und beobachten genau die Vollziehung
der § 209-Ersatzbestimmung, § 207b StGB (vgl. hiezu laufend die aktuellen Nachrichten
unter news).
Nach der Einführung des Sonderinstituts der
eingetragenen Partnerschaft (01.01.2010) arbeiten wir weiter für eine
wirkliche Gleichberechtigung homosexueller Paare durch die Aufhebung des
Eheverbots. |
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Der Anspruch
gleichgeschlechtlich l(i)ebender und transidenter Frauen und Männer auf
Gleichberechtigung stellt mittlerweile einen anerkannten Teil der internationalen
Menschenrechtsentwicklung dar. ![](box_euroflag2.jpg) Sowohl die Europäische Union
und der Europarat als auch die OSZE und die Vereinten Nationen nehmen
sich, z.T. schon seit längerer Zeit, dieses Themas an. Amnesty International adoptiert Personen, die wegen ihrer
sexuellen Orientierung (vormals etwa auch wegen des § 209 StGB) oder ihrer
Geschlechtsidentität inhaftiert werden, als Gewissensgefangene. Die Europäische Menschenrechtskommission hat schon 1997
(Fall Euan Sutherland) ein
höheres Mindestalter für homosexuelle als für heterosexuelle Beziehungen als Verletzung
der Europäischen Menschenrechtskonvention erkannt. Sowohl der Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen als auch das Europäische
Parlament haben Österreich (wiederholt) aufgefordert (sh. Unsere Publikationen), § 209 StGB endlich zu
streichen. Bereits 1994 hat das Europäische Parlament die vollständige Gleichstellung
gleichgeschlechtlich l(i)ebender Frauen und Männer in allen Rechtsbereichen verlangt
(Res. A3-0028/94) und dies wiederholt, einschl.
der Aufhebung des Eheverbotes, bekräftigt. Am 27. November 2000 hat der Ministerrat der Europäischen Union auf der Grundlage
des Art.
13 EGV eine Antidiskriminierungs-Richtlinie ( 2000/78/EG)
erlassen, mit der die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet wurden, bis spätestens 3.
Dezember 2003 umfassende Maßnahmen
gegen Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung in der Arbeitswelt zu
erlassen. Die im Dezember 2000 verabschiedete EU-Grundrechtecharta untersagt
Diskriminierung auf Grund sexueller Ausrichtung ( Art. 21). Bereits 1997 bezog der Europäische Gerichtshof
transidente Frauen und Männer in den Schutz der Gesetze zur
Frauen/Männer-Gleichbehandlung ein (P vs. S und Cornwall
County Council 1997; K.B. gegen National Health Service Pensions Agency und Secretary of
State for Health 2004).
Nach
der heute ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte ist die sexuelle
Selbstbestimmung ein zentrales Schutzgut der Europäischen Menschenrechtskonvention und
die Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung inakzeptabel. So verurteilt der
Gerichtshof Diskriminierung auf Grund "sexueller Orientierung" als ebenso
schwerwiegend wie Diskriminierung auf Grund von Rasse und Religion (EGMR: Lustig-Prean
& Beckett vs. UK (1) 1999, Lustig-Prean & Beckett vs. UK (2) 1999, Da Silva Mouta
vs. Portugal 1999, Smith & Grady vs. UK 1999, L. & V. vs. Austria 2003, S.L. vs.
Austria 2003 und Karner vs. Austria 2003; Michael Woditschka & Wolfgang Wilfling vs.
Austria 2004; F.L. vs. Austria 2005; Thomas Wolfmeyer vs. Austria 2005; H.G. & G.B.
vs. Austria 2005; R.H. vs. Austria 2006). Postoperativen
transsexuellen Frauen und Männern erkannte der Gerichtshof das (Grund)Recht zu, ihren
Personenstand ändern zu lassen und Angehörige ihres früheren Geschlechts zu ehelichen
(Goodwin vs. UK 2002; I. vs. UK 2002). Diese Entscheidungen finden Sie auf der Website des
Menschenrechtsgerichtshof.
Die Aufhebung
diskriminierender Bestimmungen ist mittlerweile eine Voraussetzung für die
Aufnahme neuer Mitglieder in den Europarat und in die Europäische Union. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat
Diskriminierung auf Grund "sexueller
Orientierung" mehrfach als "eine
der abscheulichsten Formen" von Diskriminierung bezeichnet
und das Ministerkomitee des Europarates die Mitgliedstaaten zur umfassenden
Gleichstellung aufgerufen ( Opinion
216 (2000), Rec1470(2000),
Rec1474(2000),
Rec5(2010)).
Zahlreiche europäische Staaten, darunter die
Mehrheit der Mitgliedsländer der EU, haben Antidiskriminierungsgesetze und umfassende
Partnerschaftsregelungen eingeführt. Immer mehr Länder heben auch das Eheverbot für
gleichgeschlechtliche Paare auf.
Weitergehende Informationen zur internationalen Rechtsentwicklung finden Sie
im Menüpunkt Rechtsvergleich und in den Publikationen des Rechtskomitee Lambda |
Unsere Ziele |
Beendigung jeglicher Diskriminierung gleichgeschlechtlich l(i)ebender und
transidenter Frauen und Männer in allen Rechtsbereichen und zwar durch... Aufarbeitung der
bestehenden Diskriminierung in der Rechtsordnung Öffentlichmachen dieser Benachteiligungen und
Ungleichbehandlungen Arbeit für eine
Änderung der entsprechenden Gesetze und Judikatur
Konsequente Verankerung des Grund- und Menschenrechts auf
Selbstbestimmung des Sexual- und Liebeslebens, wie es in Grundzügen bereits vom
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und dem österreichischen
Verfassungsgerichtshof anerkannt wird, in der Gesetzgebung und Umsetzung in der
Rechtspraxis
Im
Besonderen muss der Schutz, den die österreichische Rechtsordnung gegen Diskriminierung
und Verhetzung (sh. Unsere Publikationen)
(auf Grund von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion etc.) auch auf
"sexuelle Orientierung" erweitert werden, und ein umfassendes und wirksames
Antidiskriminierungsgesetz erlassen werden.
![](marriage.jpg) Des weiteren sollen, durch die Gleichstellung
"schlichter" (gleich- und verschiedengeschlechtlicher) nichtehelicher
Lebensgemeinschaften sowie durch Öffnung der Zivilehe für
gleichgeschlechtliche Paare homo- und bisexuellen Frauen und Männern dieselben
Wahlmöglichkeiten für die rechtliche Ausgestaltung ihrer Partnerschaften eröffnet
werden wie heterosexuellen und gleichgeschlechtliche Paare genauso anerkannt und (sozial)
abgesichert werden wie verschiedengeschlechtliche auch.
Die Opfer
der früheren anti-homosexuellen Sonderstrafgesetzgebung müssen rehabilitiert
und entschädigt werden. Der Präsident des RKL, Dr. Helmut Graupner, hat ein Amnestie- Rehabilitierungs- und Entschädigungsgesetz (AREG)
entworfen, das von der grünen Justizsprecherin Terezija Stoisits, Kuratoriumsmitglied des
RKL, bereits zweimal im Nationalrat eingebracht worden (Antrag
707/A,
Antrag 151/A), jedoch bislang unbehandelt geblieben ist.
Internationale Arbeit
Wir sind
seit 1992 Mitglied der International Lesbian and Gay Association (ILGA, ILGA-Europe), des
Dachverbandes von weltweit über 400 Lesben- und Schwulenorganisationen, mit Sitz in
Brüssel. Wir sind bei zahlreichen Projekten der ILGA aktiv beteiligt, insb. um
sicherzustellen, dass in der Arbeit internationaler Organisationen, wie UNO, Europarat, EU
und OSZE (auch) die Menschenrechte und Grundfreiheiten von gleichgeschlechtlich
l(i)ebenden Frauen und Männern berücksichtigt werden. Die ILGA hat offiziellen
Beobachterstatus beim Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC) und beim
Europarat.
RKL-Präsident Dr. Helmut Graupner ist seit
2000 Vizepräsident für Europa der International
Lesbian and Gay Law Association (ILGLaw) sowie österreichisches
(Gründungs-)Mitglied und Co-Coordinator der
European Commission on Sexual Orientation Law (ECSOL).
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Unser Service |
Das Rechtskomitee
LAMBDA versteht sich auch als Service-Einrichtung für homo- und bisexuelle Frauen und
Männer. Wir bieten an: kostenlose Rechtsberatung und Hilfe bei
allen Fragen im Zusammenhang mit LesBiSchwulem L(i)eben (Partnerschaft, Erb- und
Wohnungsangelegenheiten, Strafrecht, Arbeitsrecht, Rechtsfragen im Zusammenhang mit HIV
bzw. Aids u.a.m.) Die Beratung wird von qualifizierten JuristInnen in Kooperation mit der Beratungsstelle COURAGE
durchgeführt.
jeden Donnerstag 19.00-20.00 in der Beratungsstelle
Courage, Windmühlgasse 15/1/7, 1060 Wien
Telefonische Voranmeldung: 01/5856966 Persönliche
Beratung, kostenlos & anonym.
Die Rechtsberatung wird derzeit alternierend durchgeführt von:
Mag. Stefan DOBIAS, Jurist
Linke Wienzeile 102, 1060 Wien,
office@RKLambda.at
Dr. Helmut GRAUPNER, Rechtsanwalt
Maxingstr. 22-24/4/9, 1130 Wien
hg@graupner.at,
www.graupner.at
Dr. Wolfgang RAINER, Rechtsanwalt
Schwedenplatz 2/74, 1010 Wien
rainer@deranwalt.at, www.deranwalt.at
Dr. Michaela Tulipan,
Rechtsanwältin
Praterstraße 66/4/41, 1020 Wien
kanzlei@tulipan.at, www.tulipan.at
![](partnerschaftsgesetz_k.jpg)
Informationen zur Rechtslage im Ausland
Laufend aktuelle Informationen über die RKL-E-Mail-Liste (für Mitglieder) Ius Amandi - Zeitschrift für gleichgeschlechtliche Liebe und Recht
Informationswebseite zur eingetragenen Partnerschaft
www,partnerschaftsgesetz.at |
Unsere Struktur |
Das Rechtskomitee Lambda ist ein im Jahre 1991 gem. Vereinsgesetz 1951
gegründeter und bei der Bundespolizeidirektion Wien angemeldeter Verein. Seine statuarischen Organe sind
Die
Hauptversammlung Der Vorstand Das Schiedsgericht Die Rechnungsprüfer/innen Das Kuratorium
Die Hauptversammlung ist das
oberste Organ des Vereins. Es setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen und tagt einmal
jährlich (ordentliche HV) bzw. bei Bedarf (außerordentliche HV).
Der Vorstand ist das
Leitungsorgan führt die täglichen Geschäfte des Vereins. Seine Mitglieder werden von
der HV für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt.
Das
Schiedsgericht entscheidet Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.
Vorsitzende: Dr. Lilian Hofmeister, Richterin in Wien,
Funktionsperiode bis 2015
Stv. Vorsitzender: Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien,
Funktionsperiode bis 2014
Der/die Rechnungsprüfer/innen
prüfen den Rechnungsabschluß und berichten darüber der HV. Sie werden von der HV auf
die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Erster Rechnungsprüfer: Helmut Jörg, Unternehmer, Funktionsperiode
bis 2014
Zweiter Rechnungsprüfer: Christian Vester, Angestellter, Funktionsperiode bis 2015
Die Mitglieder des Kuratoriums
finden sie unter dem Menüpunkt Kuratorium.
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