2022 |
Mit RKL-Präsident Dr. Helmut Graupner vertrat in einem Schweizer Fall ein mittlerweile 11 Jahre altes Kind, das in den USA als Kind einer Leihmutter geboren wurde und das mit seinen beiden in den USA mit Gerichtsbeschluss anerkannten Vätern in der Schweiz lebt, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). In seinem am 22. November 2022 verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Schweiz, durch die Verweigerung der Anerkennung des nicht-genetischen Wunschelternteils, das Kind in seinem Recht auf Familienleben verletzt hat (D.B. and Others v Switzerland).
Mit31.08.2022 tritt die Novelle zur Blutspenderverordnung in Kraft, mit der Gesundheitsminister Johannes Rauch das vier Jahrzehnte alte Blutspendeverbot für Männer, die Sex mit Männern haben (MSM), beendet. Von Anbeginn hat sich das Rechtskomitee LAMBDA (RKL) nachdrücklich gegen den Ausschluss von MSM eingesetzt, an dem das Rote Kreuz bis zuletzt hartnäckig festgehalten hat. Im Dezember 2020 war RKL-Präsident Dr. Helmut Graupner einer der fünf vom Gesundheitsausschuss des Nationalrats zum Blutspendeverbot gehörten Experten. Der Verfassungsgerichtshof beendet, in einem von RKL-Präsident Dr. Helmut Graupner vertretenen Verfahren, die verbreitete Gerichtspraxis, wonach Adoptionen durch gleichgeschlechtliche Eltern nur zulässig sind, wenn die Adoptiveltern die Staatsangehörigkeit eines Landes haben, das Adoptionen durch gleichgeschlechtliche Paare zulässt. Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung verletzt fundamentale Werte der österreichischen Rechtsordnung. Kein Paar darf wegen Gleichgeschlechtlichkeit von Adoptionen ausgeschlossen werden, gleich welche Staatsbürgerschaft es hat (VfGH 18.06.2022, G 30/2021).
|
2019 |
Im Jänner 2019 entscheidet die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass jener Polizist, der 1976 als langgedienter und mehrfach belobigter Revierinspektor, vertreten durch RKL-Präsident Dr. Helmut Graupner, nach einer Verurteilung auf Grund des berüchtigten anti-homosexuellen Sonderstrafgesetz § 209 Strafgesetzbuch aus dem Polizeidienst entlassen worden war, zu entschädigen ist (E.B. v BVA 15.01.2019, C-258/17)
|
2018 |
Mit seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2018 hat der Verfassungsgerichtshof Österreich, in dem von RKL-Präsident Dr. Helmut Graupner vertretenen Verfahren, zum ersten Land Europas und zum dritten weltweit gemacht, das ein drittes Geschlecht als Menschenrecht anerkennt" (VfGH 15.06.2018, G 77/2018.2018, G 77/2018)
|
2017 |
In den Verfahren jener fünf Kinder, die, vertreten durch RKL-Präsident Dr. Helmut Graupner, mit ihren gleichgeschlechtlichen Eltern deren Eheverbot bekämpften (5 Kinder für die Ehe), hat der Verfassungsgerichtshof am 4. Dezember 2017 die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare und die eingetragene Partnerschaft für verschiedengeschlechtliche Paare geöffnet. Der VfGH (das erste und älteste Verfassungsgericht der Welt) ist damit das erste Gericht Europas, das das Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben hat. Und Österreich das erste Land Europas, das die Ehegleichheit als Menschenrecht anerkennt und verwirklicht. In den anderen europäischen Ländern erfolgte die Eheöffnung (lediglich) auf politischem Weg.(VfGH 04.12.2017, G 258/2017). Im Jubiläumsjahr 25 Jahre Rechtskomitee LAMBDA (RKL) hat Bundespräsident Dr. Heinz Fischer RKL-Präsident Graupner das Goldene Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich verliehen. Es ist dies das erste Mal in der Geschichte, dass ein österreichisches Staatsoberhaupt Verdienste gegen die Diskriminierung und für die Gleichstellung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transidenten und intergeschlechtlichen Menschen durch einen staatlichen Orden ehrt. Das 2016 von Bundespräsident Fischer verliehene Goldene Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich (entspricht dem Ritterkreuz erster Klasse) ist RKL-Präsident Graupner im Mai 2017 überreicht worden, also 15 Jahre nach dem Ende der Kriminalisierung. Graupner hatte damals (2002) das letzte homophobe Sonderstrafgesetz, den berüchtigten § 209 StGB, durch ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu Fall gebracht und gleichgeschlechtlich l(i)ebende Menschen in Österreich endgültig aus dem Kriminal geholt.
|
2016 | Im Jubiläumsjahr 25 Jahre Rechtskomitee LAMBDA (RKL) hat die Wiener Landesregierung, österreichweit das erste Mal in der Geschichte, staatliche Orden ausschließlich für Verdienste gegen die Diskriminierung und für die Gleichstellung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transidenten und intergeschlechtlichen Menschen verliehen. Im Zuge eines Festaktes im Großen Wappensaal des Wiener Rathauses hat die amtsführende Stadträtin Sandra Frauenberger - in Vertretung des Bürgermeisters - Dr. Helmut Graupner, Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL) und Co-Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Sexualwissenschaften (ÖGS), das Goldene Verdienstzeichen und Mag. Andreas Brunner, Leiter des Forschungszentrums QWien und Mitbegründer Regenbogenparade, das Silberne Verdienstzeichen des Landes Wien überreicht. |
2005 |
Der Verfassungsgerichtshof leitet das Prüfungsverfahren wegen Bedenken gegen die Verfassungsmässigkeit des Transsexuellenerlasses ein im Hinblick auf den Scheidungszwanges für (nach geschlechtsanpassender Operation) gleichgeschlechtliche Ehepaare (VfGH 02.12.2005, B 947/05). Der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtshof ordnen die Löschung sämtlicher Vormerkungen nach § 209 auch in den auf Papier geführten Polizeidateien an (VfGH 30.11.2005, B 1158/03; VwGH 19.12.2005, 2005/06/0140). Der Verfassungsgerichtshof erklärt den Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von der Mitversicherung in der Krankenversicherung für verfassungswidrig (VfGH 10.10.2005, G 87-88/05, V 65-66/05). Am 19. Oktober 2005 bringen die Grünen im Nationalrat einen Initiativantrag auf Öffnung der Zivilehe für gleichgeschlechtliche Paare ein (715/A XXII. GP). Am 28.09.2005 hat die grüne Justizsprecherin Mag. Terezija Stoisits im Nationalrat den von RKL-Präsident Dr. Helmut Graupner verfassten Entwurf eines "Amnestie-, Rehabilitierungs- und Entschädigungsgesetzes" (AREG) für die Opfer der Homosexuellenverfolgung eingebracht (707/A XXII. GP). Im September 2005 mahnt Bundespräsident Fischer nach einer Aussprache mit VertreterInnen des RKL die ausstehende Begnadigung der Opfer der antihomosexuellen Sonderstrafgesetze ein. Am 01. September 2005 bringt das RKL in einer gemeinsamen Veranstaltung mit der Wiener Antidiskriminierungsstelle für gleichgeschlechtliche Lebensweisen im Wiener Rathaus die massgeblichen Entscheidungsträger im Bereich der Bundes- und der Wiener Landesgleichbehandlungsgesetzgebung (Gleichbehandlungskommissionen, -anwaltschaften -beauftragten, Richterschaft, Arbeitnehmervertretungen etc.) zu einem Gedankenaustausch mit der LesBiSchwulen Community zusammen. Am 16.08.2005 entscheidet der Unabhängige Finanzsenat in einem vom RKL unterstützten Fall, dass gleichgeschlechtliche Paare bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht anders behandelt werden dürfen als verschiedengeschlechtliche (UFS Aussenstelle Salzburg 16.08.2005, RV/0248-S/04). Im Frühjahr 2005 gründen sich mit Unterstützung des RKL die Gay Cops Austria, Lesben und Schwule in der Polizei, (www.gaycopsaustria.at). Im Sommer 2005 erreicht das RKL für die Gay Cops grundsätzliche Uniformtrageerlaubnis bei LesBiSchwulen (Polizei)Veranstaltungen. Am 02. Juni 2005 verurteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Österreich wegen des § 209 StGB neuerlich in zwei vom RKL unterstützten Fällen, darunter der berüchtigte Welser Erpressungsfall (H.G. & G.B. vs. Austria). Die Aufhebung änderte an der Opfereigenschaft der Beschwerdeführer nichts, so der Gerichtshof, weil die Republik die begangenen Menschenrechtsverletzungen nicht anerkannt und auch keine Entschädigung geleistet hat. H.G., der ein Jahr inhaftiert war, sprach der Gerichtshof hiefür EUR 75.000,– an Entschädigung zu. Am 26. Mai 2005 verurteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Österreich wegen des § 209 StGB wieder in einem vom RKL unterstützten Fall (Thomas Wolfmeyer vs. Austria). Thomas Wolfmeyer, Obmann der Homosexuellen Aktion Vorarlberg, stand wegen § 209 vor Gericht. In seinem Verfahren beantragte das Oberlandesgericht Innsbruck auf seine Anregung hin beim VfGH erfolgreich die Aufhebung des § 209. Diese Aufhebung und der folgende Freispruch änderten an der Opfereigenschaft des Beschwerdeführers nichts, so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, weil die Republik die begangenen Menschenrechtsverletzungen nicht anerkannt und mit dem gesetzlichen Pauschalkostenbeitrag (§ 393a StPO) nur eine lächerlich geringe Entschädigung geleistet hat. In seinem Jahresbericht fordert Amnesty International die Entschädigung und Rehabilitierung der Opfer der anti-homosexuellen Sonderstrafgesetzgebung. Am 06. April 2005 bringt die SPÖ im Nationalrat einen, von RKL-Präsidenten Dr. Helmut Graupner massgeblich mitverfassten, Initiativantrag für eine Eingetragene Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare ein (582/A XXII. GP). Am 03. Februar 2005 verurteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Österreich wegen des § 209 StGB neuerlich in dem vom RKL unterstützten Fall des von Amnesty International adoptierten § 209-Gewissensgefangenen (F.L. vs. Austria). Die Aufhebung änderte an der Opfereigenschaft des Beschwerdeführers nichts, so der Gerichtshof, weil die Republik die begangenen Menschenrechtsverletzungen nicht anerkannt und auch keine Entschädigung geleistet hat. Der im Jänner 2005 vorgestellte Verfassungsentwurf des Vorsitzenden des Österreich-Konvents. Dr. Franz Fiedler beinhaltet ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung (Art. 34 Abs. 2). Vor dem Österreich-Konvent sprach auch RKL-Präsident Dr. Helmut Graupner. |
2004 |
Im Sommer 2004 gelingt es dem RKL in vorbildlicher Kooperation mit der Wiener Polizei eine Bande von Jugendlichen dingfest zu machen, die sich darauf spezialisiert haben, homosexuelle Männer zu erpressen und auszurauben. |
2001 | Am 22.11.2001 erklärt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Beschwerden zweier nach § 209 Verurteilter sowie die Beschwerde eines 17jährigen Jugendlichen für zulässig, der sich über die Einschränkung in seiner freien Partnerwahl durch § 209 beschwerte (G.L. & A.V. gg. Österreich; S.L. gg. Österreich). Im November 2001 entschied die Steiermärkische Landesregierung in einem vom RKL und den Rosa Lila PantherInnen betreuten Fall, daß Safer-Sex-Broschüren für Schwule dem Jugendschutz entsprechen. Mit ihrem Bescheid stellte die Landesregierung sicher, dass das in Österreich übliche schwulenspezifische HIV-Präventionsmaterial jugendschutzkonform ist und 14 bis 17jährigen (zumindest in der Steiermark) zugänglich gemacht werden kann, ja zugänglich sein soll. Ausdrücklich stellte die Landesregierung nach Einholung eine kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens fest, daß die sexuelle Orientierung (spätestens) ab dem 14. Lebensjahr festgelegt und eine Verführung zur Homo- oder Heterosexualität nicht möglich ist. (siehe ausführlich in den News) Im November 2001 erkennt das Bezirksgericht Donaustadt die Lebensgefährtin einer Mutter als Stief- und Pflegemutter des mit ihnen lebenden Kindes an. Der Oberste Gerichtshof tritt dieser Anerkennung im September 2002 ausdrücklich nicht entgegen. (siehe ausführlich in den News) Im Oktober 2001 erhielt RKL-Präsident Dr. Helmut Graupner den Gay and Lesbian Award (G.A.L.A.) In seinem Ende Mai 2001 präsentierten Jahresbericht für 2000 hat Amnesty International erstmals § 209 StGB erwähnt und seiner Sorge Ausdruck verliehen, daß Männer auf Grund des anti-homosexuellen Sonderstrafgesetzes inhaftiert werden. Dr. Heinz Patzelt, Generalsekretär von ai-Österreich, verurteilte § 209 als verabscheuungswürdige archaiische Legaldiskriminierung und forderte die sofortige Freilassung aller danach inhaftierten (Gewissens)Gefangenen. Im Februar 2001 wurde in Wien ein 37jähriger Mann ausschließlich auf Grund § 209 StGB in Untersuchungshaft genommen. Alle Jugendlichen waren zum Zeitpunkt der Kontakte über 14 Jahre alt. In allen bis auf einen Fall erschöpften sich die sexuellen Kontakte in (gegenseitiger) Masturbation. In nur einem einzigen Fall hat der Mann einen Jugendlichen oral befriedigt. Der Mann war unbescholten und in leitender Position in einem großen Unternehmen tätig. Auf Grund der Haft musste er auch um seinen Arbeitsplatz fürchten. Wir informierten Amnesty International, die den Mann umgehend als Gewissengefangenen adoptierten und seine sofortige Freilassung forderten. Der Generalsekretär von Amnesty-Österreich, Mag. Heinz Patzelt, hat die Haftverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien als Vertrauensperson des Inhaftierten besucht, in der die Staatsanwaltschaft auf der Fortsetzung der Haft bestand. Die Untersuchungsrichterin folgte allerdings den Argumenten der Verteidigung, erfüllte die Forderung von Amnesty und entließ den Mann aus der Haft. Die Haft dauerte insgesamt 13 Tage. Im Jänner 2001 wurde in Österreichs bislang krassesten § 209-Fall jener Mann aus der Haft entlassen, der im Frühjahr 1999 zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und (potentiell lebenslänglich) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden war, weil er das Geschlechtsteil eines Jugendlichen gestreichelt hatte (sic). Der Mann hatte sich im Frühjahr 2000 an die HOSI-Wien gewandt, die den Fall an das Rechtskomitee LAMBDA weitergeleitet hat. Durch intensive Bemühungen und gegen große Widerstände ist es schließlich gelungen, dass der Mann, wenn auch nur gegen eine Probezeit und gegen Auflagen, aus der Anstalt entlassen worden ist. |
1997 | Am 08. Oktober 1997 hat der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) für Wien, in einem vom Rechtskomitee LAMBDA betreuten Fall, erstmals (und bislang das einzige Mal) das Verbot der Diskriminierung auf Grund "sexueller Orientierung" in der Richtlinienverordnung (§ 5 RLV) zum Sicherheitspolizeigesetz (SPG) angewendet. Er erkannte die Äußerung eines Wiener Sicherheitswachebeamten als rechtswidrige Diskriminierung, der einen homosexuellen Mann im Zuge einer Amtshandlung gefragt hat, ob er schon einmal daran gedacht, sich wegen seiner Neigung in Behandlung zu begeben. Näheres in IA 5/97 (1). Im Frühjahr 1997 erreichte das Rechtskomitee LAMBDA in der Klappenaffäre Alte Donau für sämtliche Beschuldigte Freisprüche. Weil sich mehrere Geschädigte beim RKL gemeldet hatten und dieses daher die jeweiligen Anzeigen der Polizeibeamten miteinander vergleichen konnte, war es möglich, nachzuweisen, dass die Polizeibeamten homosexuelle Besucher der WC-Anlage Alte Donau bewusst falsch wegen "öffentlichen unzüchtigen Handlungen" (§ 218 StGB) zur Anzeige gebracht und dabei sogar vorgefertigte Computer-Textbausteine verwendet hatten. Die Beamten hatten die homosexuellen Männer teilweise auch misshandelt, beschimpft und erniedrigt. Näheres in IA 2/97 (1), IA 5/96 (3), IA 4/96 (2). |
1996 | Im Dezember 1996 wird RKL-Präsident Dr. Helmut Graupner in die Sexualstrafrechtsreform-Arbeitsgruppe des Justizministers berufen, die bis 1999 Vorschläge für ein neues Sexualstrafrecht ausarbeitet.
Am 27. November 1996 beschloß der Nationalrat, nach jahrelangem Lobbying des Rechtskomitee LAMBDA und anderer Lesben- und Schwulenorganisationen, die Aufhebung der anti-homosexuellen §§ 220 und 221 StGB, die das öffentliche Gutheißen von "Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts" (§ 220) sowie "Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht" (§ 221) unter Strafe gestellt hatten. Die Aufhebung trat mit 1. März 1997 in Kraft (Art. I BGBl 1996/762). Näheres IA 7/96 (1). Am 12. August 1996 hat Bundespräsident Dr. Thomas Klestil einen Mann begnadigt, der zu 6 Monaten (unbedingter) Freiheitsstrafe verurteilt worden war, weil er mit dem Auto seines Lebensgefährten gefahren ist, ohne diesen um Erlaubnis zu fragen (§ 136 StGB). Ein "Delikt", das innerhalb einer verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft gar nicht strafbar ist (bis zum 01.10.1998 jedoch sehr wohl in einer gleichgeschlechtlichen). Das Berufungsgericht hat diese Strafe auf 2 Monate unbedingter Freiheitsstrafe reduziert. Über Ersuchen des Rechtskomitee LAMBDA hat der Herr Bundespräsident die Strafe dann in eine Geldstrafe umgewandelt. Es war dies das erste (und bislang das einzige) Mal, dass ein österreichischer Bundespräsident ein homosexuellendiskriminierendes Urteil korrigiert hat. Näheres in IA 5/96 (1), 4/96 (3). Im April 1996 hat Justizminister Dr. Nikolaus Michalek nach (trotz Kritik auch von seiten des Bundespräsidenten) langem Widerstreben der langjährigen Forderung des Rechtskomitee LAMBDA und der Plattform gegen § 209 Rechnung getragen und seine Praxis aufgegeben, auf Grund der anti-homosexuellen §§ 209, 220 und 221 StGB Verurteilte von vorneherein und generell von der Weihnachtsgnadenaktion auszuschließen (im Gegensatz zu Mördern, Totschlägern, Räubern, Körperverletzern, wegen Wiederbetätigung verurteilten Neonazis etc.). Näheres in IA 3/96 (2). Im März 1996 richtete die "Initiative zur Ergänzung des § 64 StGB" eine Petition an den Nationalrat, in der sie die Abgeordneten aufforderte, sexuelle Kontakte mit Kindern im Ausland auch dann unter Strafe zu stellen, wenn Tat im betreffenden Land nicht strafbar ist ("Weltrechtsprinzip"). Nach dieser Petition, die mehr als vierzig Organisationen unterstützt hatten, sollten selbst Verstöße gegen § 209 StGB in die Strafbarkeit einbezogen werden. Das hätte bedeutet, dass Österreicher - unabhängig von den Gesetzen des Auslands - in aller Welt an den diskriminierenden § 209 StGB gebunden gewesen wären, und bei Verstößen vor österreichische Gerichte gestellt hätten werden können, obwohl die Beziehung im Ausland völlig legal ist. Das Rechtskomitee LAMBDA konnte erreichen, dass das Weltrechtsprinzip schließlich nur für sexuelle Kontakte mit Kindern (unter 14 Jahren; §§ 206, 207 StGB) eingeführt wurde, nicht aber für § 209 (BGBl 1996/762). Näheres in IA 3/96 (3). |
1993 |
In § 5 der Richtlinien-Verordnung (RLV) zum neuen Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verbietet der Innenminister PolizeibeamtInnen, auch nur den Eindruck von Voreingenommenheit oder von Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung zu erwecken. |