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aus dem Kriminal geholt haben von Kindern erkämpft habenfür lesbische Paare erkämpft haben für Transpersonen beseitigt haben

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Fremden - & Asylrecht

Binationale Paare gehörten zu jenen, die am meisten unter der Rechtlosigkeit gleichgeschlechtlicher Paare zu leiden hatten. Das ist heute vorbei. Binationale Paare können ihre Partnerschaft jetzt auch in Österreich leben. Im Fremdenrecht ist die EP der Ehe völlig gleichgestellt. Beide Institute stehen seit 2019 allen Geschlechterkombinationen offen. Unterschiede nach dem Geschlecht der Partner:innen oder ihrer sexuellen Orientierung gibt es hier glücklicherweise nicht mehr.

Familienangehörige

Auch gleichgeschlechtlich Ehepartner:innen und Eingetragene Partner:innen sind nicht nur Angehörige, sondern (nach dem Fremdenpolizeigesetz und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) ausdrücklich „Familienangehörige“. Ausländische Partner:innen erhalten daher im Zuge der Familienzusammenführung auch zumeist einen Aufenthaltstitel, auf dem deutlich „Familienangehöriger“ steht.

EU-(EWR-)Bürger:innen

EU-(EWR-)Bürger:innen haben ohnehin – auch ohne Ehe oder EP – das Recht auf Freizügigkeit. Sie dürfen sich in Österreich jedenfalls bis zu drei Monaten aufhalten; und darüber hinaus stets dann, wenn sie (unselbstständig oder selbstständig) erwerbstätig sind (gleichgültig, wie viel sie dabei verdienen).

Sind (oder waren) sie in Österreich nicht erwerbstätig, so müssen sie über ausreichende Existenzmittel und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie keine österreichischen Sozialhilfeleistungen (bzw. die Mindestsicherung) in Anspruch nehmen müssen. Das gleiche gilt für Schweizer:innen.

Auch wenn solchen Staatsangehörigen demnach selbst kein Aufenthaltsrecht zukommt (weil sie z. B. weder erwerbstätig sind, noch über ausreichende Existenzmittel verfügen), so haben sie dennoch ein solches (samt freiem Zugang zum Arbeitsmarkt), wenn sie eingetragene Partner:in eine:r EU-(EWR-)Bürger:in (eine:r Schweizer:in) sind, der/dem ein solches Aufenthaltsrecht zukommt (im Sinne des vorhergehenden Absatzes).

Innerhalb von vier Monaten ab Einreise ist eine „Anmeldebescheinigung“ zu beantragen, die das Niederlassungsrecht bescheinigt (nicht erteilt, denn es steht bereits auf Grund des Unionsrechts zu). Das Unterlassen der Beantragung kann nur mit Geldstrafe sanktioniert werden. Auf das Aufenthaltsrecht hat es keine Auswirkung.

Drittstaatsangehörige Paare

Drittstaatsangehörige Paare sind Paare, bei denen beide Partner:innen weder EU-(EWR-)Bürger:innen, noch Schweizer:innen (z. B. Kanadier/innen) sind. Voraussetzung sind hier im Wesentlichen die Unbescholtenheit der einwanderungswilligen Partner:in (also keine Vorstrafen), Deutschkenntnisse, eine (hier)ortsübliche Unterkunft für das Paar und ein ausreichendes Familieneinkommen.
Eine mögliche Erwerbstätigkeit ausländischer Partner:innen bleibt unberücksichtigt (eine zugesagte Stelle könnte sich bis zur Einreise wieder zerschlagen), sodass die zusammenführende Person den entsprechenden Mindestverdienst aufweisen muss (oder ausreichendes jederzeit kurzfristig verwertbares Vermögen). Notwendig ist auch eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung. Dabei ist auch die Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Partner:in zu berücksichtigen, die wirksam wird, sobald (und solange) der/die Partner:in den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.

Sofern die einwanderungswillige Partner:in nicht bereits über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, muss die Familienzusammenführung bei der österreichischen Botschaft im Heimatland beantragt und die Entscheidung abgewartet werden. Zwischenzeitige touristische Aufenthalte in Österreich sind aber möglich. Für die Familienzusammenführung zwischen Drittstaatsangehörigen bestehen jährliche Höchstquoten. Das Paar muss daher abwarten, bis ein Quotenplatz frei ist.

Die Niederlassungsbewilligung wird jeweils befristet für ein Jahr erteilt. Freien Zugang zum Arbeitsmarkt gibt es erst nach einer Frist, die – je nach dem Aufenthaltsstatus der zusammenführenden Person – zwischen 1 und 5 Jahren beträgt. Nach 5 Jahren rechtmäßiger Niederlassung steht das Aufenthaltsrecht unbefristet zu. Die/der Partner:in erhält dann einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.

Drittstaatsangehörige Partner:innen
von Österreicher:innen

Drittstaatsangehörige Ehe- und eingetragene Partner:innen von Österreicher:innen brauchen nicht abzuwarten, ob ein Quotenplatz frei ist, und haben sogleich mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie dürfen den Antrag stets in Österreich stellen, z. B. während eines touristischen Aufenthalts. Nach dem Ablauf des Visums (bzw. der erlaubten Zeit für einen visafreien Aufenthalt) müssen freilich auch sie wieder ausreisen und die Entscheidung grundsätzlich von außerhalb des Schengenraums aus abwarten.

Der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" wird auf ein Jahr erteilt und kann nach zwei Jahren unter Umständen für drei Jahre ausgestellt werden. Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts kann unter Umständen der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" beantragt werden.

Mindestalter

Während für Zusammenführende kein Mindestalter gilt, muss die ausländische Partner:in zumindest 21 (!) Jahre alt sein. Die 19-jährige kalifornische Ehepartnerin oder eingetragene Partnerin einer 18-jährigen Österreicherin darf also nicht nach Österreich kommen und hier leben. Und das selbst dann, wenn die beiden ihre Ehe oder Eingetragene Partnerschaft hier in Österreich geschlossen haben (z. B. während eines touristischen Aufenthalts).

Für eingetragene Partner:innen von EU-(bzw. EWR-)Bürgerinnen (oder Schweizer:innen) gilt das jedoch nicht. Diese dürfen auch unter 21 nach Österreich. Ebenso die Partner:innen von jenen Österreicher:innen, die von ihrem Freizügigkeitsrecht in der EU (bzw. im EWR oder in der Schweiz) Gebrauch gemacht haben (z. B. durch eine grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit). Alle anderen müssen – EP (oder Ehe) hin oder her – warten, bis sie 21 Jahre alt sind.

Tod und Trennung

Bei EU-(EWR-)Bürger:innen (und Schweizer:innen) ändert der Tod oder der Wegzug der Partner:in aus Österreich sowie die Auflösung der Ehe oder EP nichts an ihrem Aufenthaltsrecht.

Bei drittstaatsangehörigen Paaren und drittstaatsangehörigen Partner:innen von Österreicher:innen gilt: Wird die Ehe oder EP in den ersten 5 Jahren aufgelöst, so bleibt das Aufenthaltsrecht dennoch erhalten, wenn (im Wesentlichen) ausreichende Existenzmittel, eine Krankenversicherung und eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen werden. Fehlt es an diesen Vorrausetzungen, so ist das nur dann der Fall, wenn die Ehe oder EP durch Tod oder durch Scheidung wegen überwiegenden Verschuldens der/des Anderen aufgelöst wurde oder andere besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen (wie z. B. häusliche Gewalt). Nach 5 Jahren kann in der Regel ein eigenständiges und unbefristetes Aufenthaltsrecht erlangt werden. Der Tod oder die Auflösung der Ehe oder EP bzw. der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft (z. B. durch Verlassen der Wohnung) ist (bei sonstigem Verlust des Aufenthaltsrechts!) innerhalb eines Monats der Behörde zu melden.

Drittstaatsangehörige Partner/innen von EU-(EWR-)Bürger:innen (und Schweizer:innen) sind hier (ausnahmsweise) benachteiligt. Sie dürfen bei Tod der Partnerin/des Partners nur dann in Österreich bleiben, wenn sie vor dem Tod bereits mindestens ein Jahr in Österreich (als Ehe- oder eingetragene Partner:innen) gelebt haben, oder wenn die Ehe oder EP vor Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr in Österreich. Ebenso bleibt das Aufenthaltsrecht erhalten, wenn der Partner:in die alleinige Obsorge für ein Kind der (z. B. verstorbenen) EU-(EWR-)Bürger:in übertragen wird oder wenn ein Besuchsrecht mit einem minderjährigen Kind zugesprochen wird und die Besuchskontakte nach gerichtlicher Anordnung nur in Österreich stattfinden dürfen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kommt der Partnerin/dem Partner das weitere Aufenthaltsrecht nur in besonderen Härtefällen (z. B. häusliche Gewalt) zu. Der Tod oder die Auflösung der Ehe oder EP ist (bei sonstigem Verlust des Aufenthaltsrechts!) innerhalb eines Monats der Behörde zu melden.

Mehrere Partnerschaften

Aufgrund der komplexen (internationalen) Rechtslage bezüglich gleichgeschlechtlicher Ehen und Eingetragener Partnerschaften kann es durchaus passieren, dass jemand mit mehreren Partner:innen einer gültigen Ehe oder EP lebt.

Auch bei der verschiedengeschlechtlichen Ehe gibt es – aufgrund des Zusammenspiels verschiedener Rechtsordnungen – Fälle von (in Österreich) legaler Bigamie. Zum Beispiel dann, wenn ein Ehegatte nach Auflösung seiner Ehe durch eine ausländische Entscheidung eine neue Ehe eingeht, so sind sowohl die alte als auch die neue Ehe in Österreich rechtswirksam, wenn auch nur einer der beiden neuen Ehegatten der neuen Ehe von der mangelnden Anerkennungsfähigkeit ausländischen Eheauflösung nicht wusste.

Hinzu kommt, dass anders als bei der Ehe das österreichische Fremdenrecht vom Gesetzeswortlaut her die Familienzusammenführung bei der EP nicht auf nur eine eingetragene Partner:in beschränkt.

Scheinpartnerschaften

Aufenthaltspartnerschaften sind, so wie Aufenthaltsehen auch, gerichtlich strafbar (bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe für die Partner:innen).

Staatsbürgerschaft

Die österreichische Staatsbürgerschaft kann nach 6 Jahren ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich sowie zumindest 5-jähriger Dauer der Ehe oder EP verliehen werden. EU-(EWR-)Bürger:innen kann die Staatsbürgerschaft nach 6 Jahren ununterbrochenem und rechtmäßigem Aufenthalt ohnehin – auch ohne Ehe oder EP – verliehen werden.

Asylrecht

Auf Grund des Rechts der Europäischen Union kommt das Recht auf Asyl auch Personen zu, die auf Grund ihrer sexuellen Orientierung (Homo-, Hetero- oder Bisexualität) oder ihrer Geschlechtsidentität verfolgt werden.

Nach der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Asylrecht auch dann gegeben, wenn im Heimatland Verfolgung nur dann zu erwarten ist, wenn die sexuelle Orientierung oder die Geschlechtsidentität nicht geheim gehalten wird, und dürfen zum Nachweis der Verfolgung auf Grund sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität nur Beweise verlangt und erhoben werden, die mit der Menschenwürde vereinbar sind (also zum Beispiel nicht phallometrische Messungen und Video-, Bild- oder Tonaufnahmen sexueller Handlungen).

Für fallbezogene und weitergehende Fragen steht unsere individuelle Rechtsberatung zur Verfügung