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Wir sind diejenigen, die

homo- und bisexuelle Männerdie Stiefkindadoption erkämpft habendie gemeinsame Adoption vondie künstliche Befruchtung fürdie Ehe für Alle erkämpft habenden Scheidungs- und Operationszwangdas „Dritte Geschlecht“ erkämpft haben

aus dem Kriminal geholt habenvon Kindern erkämpft habenfür lesbische Paare erkämpft haben für Transpersonen beseitigt haben

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Wie in Russland und Ungarn - Verwaltungsgerichtshof verbietet die rechtliche Anerkennung von Transpersonen

Das höchste Verwaltungsgericht Österreichs beraubt transsexuelle Menschen ihres seit Jahrzehnten europaweit anerkannten fundamentalen Menschenrechts auf Anerkennung in ihrem tatsächlich gelebten Geschlecht und setzt unser Land in eine Reihe mit Russland und Ungarn. Das Rechtskomitee LAMBDA (RKL) vertraut auf ein Machtwort des Verfassungsgerichtshofs.


Österreich ist Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die die Republik nicht nur völkerrechtlich bindet, sondern seit 1964 auch innerstaatlich Verfassungsrang genießt. Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind somit auch nach innerstaatlichem (Verfassungs)Recht verbindlich (Art. 46 EMRK). Diese, in Menschenrechtsfragen höchste und für alle europäische Staaten (mit Ausnahme von Russland, Weissrussland und dem Vatikan) zuständige Instanz, judiziert seit über drei Jahrzehnten, dass transidente Personen (deren gelebtes Geschlecht nicht mit ihrem biologischen, körperlichen Geschlecht übereinstimmt) das fundamentale Menschenrecht zukommt, zur Hintanhaltung von Bloßstellung und Zwangsouting Dokumente und Vornamen zu erhalten (B. v. France 1992, S.V. v I 2018), die ihrem tatsächlich gelebten Geschlecht entsprechen sowie im tatsächlich gelebten Geschlecht umfassend rechtlich anerkannt zu werden (Goodwin v. UK GC 2002, I v. UK GC 2002, X v FYROM 2019, YT v BG 2020, Rana v H 2020, A.D. et. al. v Georgia 2022, R.K. v H 2023; Semenya v CH 2023).

JUS AMANDI Ausgabe 4/2024 erschienen

- Weil unehelich: Stiefkinder erhalten keine Waisenpension

 

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JUS AMANDI Ausgabe 3/2024 erschienen

- EU Bericht mit erschreckenden Zahlen: Gewalt und Umerziehung
- Gedenkprojekt - Zadic: „Müssen aus Geschichte lernen, um gerechteres Heute und Morgen zu gestalten“

 

JUS AMANDI Ausgabe 3/2024 | JUS AMANDI Archiv

 

 

Wahlfakten: das machten die Parteien wirklich

Nationalratswahl 2024

Für die Entscheidung am 29. September mag es nicht nur interessieren, was die Parteien für die Zukunft versprechen (siehe dazu unser großes Wahlspecial) sondern auch, wie sie sich im Parlament (Nationalrat) bisher tatsächlich verhalten haben.




Großes Wahlspecial

Antworten der neun bundesweit kandidierenden Parteien auf die wichtigsten LGBTIQ-Fragen

Wir haben an die Spitzenkandidat:innen aller neun zum Nationalrat bundesweit kandidierenden Parteien eine Fragenliste mit LGBTIQ-Wahlprüfsteinen zur Nationalratswahl am 29. September 2024 geschickt. Alle – bis auf ÖVP und FPÖ – haben geantwortet.

Die Antworten haben wir in einer übersichtlichen Tabelle zusammengefasst und im vollen Wortlaut zum Nachlesen bereitgestellt: zur Tabelle . Dazu Wahlfakten über das, was die Parteien jeweils im Parlament tatsächlich getan haben.

Also Fragen und Antworten lesen – und die Wahlentscheidung treffen.

JUS AMANDI Ausgabe 2/2024 erschienen

- Nationalratswahl 2024: Die Fragen an die Parteien

 

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Nur SPÖ, Neos und Grüne bekennen sich zu LBGTI-Rechten

Im Zuge einer Aktion von ILGA-Europe bekennen sich unionsweit über 1000 Kandidat:innen zum EU-Parlament dazu, sich im Fall ihrer Wahl, gegen die Diskriminierung und für die Menschenrechte von LGBTIQ-Personen einzusetzen. In Österreich haben das nur Kandidierende der SPÖ, der Neos und der Grünen getan, darunter alle drei Spitzenkandidat:innen.

Die Europäische Region der International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA-Europe) (www.ilga-europe.org) ist die Dachorganisation von über 700 LGBTI-Organisationen in 54 Ländern. Im Frühjahr dieses Jahres hat sie im Zuge der Aktion Come Out For Europe (www.comeout.eu) alle Kandidierenden zum EU-Parlament aufgerufen, ein Bekenntnis zu unterschreiben, mit dem sie zusichern, dass sie sich, wenn sie gewählt werden, gegen Diskriminierung und für die Wahrung der Rechte auf Grund sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität einsetzen werden.

IUS AMANDI 1/2024 erschienen

- Folgenlos: Handelsgericht Wien bricht EU-Recht
- Rehabilitierung: Entschädigungszahlungen - so geht es

 

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IUS AMANDI 4/2023 erschienen

- Endlich: Entschädigung der homosexuellen Opfer der 2. Republik
- Slowenien: ILGA-Europa-Jahreskonferenz 2023
- Handarbeit: Stricken und Häkeln bei den Queermaschen

 

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Ein Freudentag, wenn auch kein Jubeltag: Endlich Rehabilitierung der homosexuellen Opfer der 2. Republik

Spät aber doch hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Rehablitierung und Entschädigung der homosexuellen Opfer der 2. Republik auf den Weg gebracht. Das Rechtskomitee LAMBDA (RKL), Österreichs LGBTIQ-Bürgerrechtsorganisation, freut sich, dankt den Grünen für die Durchsetzung der jahrzehntelangen Forderung, jubelt aber nicht über die "Entschädigung"beträge, die bloß eine symbolische Geste darstellen. "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte das 83fache als angemessene Haftentschädigung", betont RKL-Präsident Graupner.


Erst 1971 (in Frankreich bereits 1789) wurde in Österreich das Totalverbot homosexueller Kontakte (zwischen Männern und zwischen Frauen) aufgehoben. Und Österreich wollte damals nicht, wie andere Länder Europas (Frankreich bereits 1789) fortan homo- und heterosexuelle Kontakte zumindest im Strafrecht gleichbehandeln sondern hat die eine Strafbestimmung „Widernatürliche Unzucht“ durch vier neue ersetzt. Es wurde eine Sonderaltersgrenze für schwule Beziehungen von 18 Jahren eingeführt (§ 209 Strafgesetzbuch) gegenüber 14 für Heterosexuelle und Lesben. Die schwule Prostitution wurde (anders als heterosexuelle und lesbische) unter Strafe gestellt (§ 210), ebenso wie das öffentliche Gutheißen von Homosexualität („Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts“ (§ 220) und die Gründung bzw. die Mitgliedschaft in LGB-Vereinigungen („Vereinigungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht“ (§ 221).