Auch freigesprochene § 209-Opfer müssen entschädigt werden
Europäischer Menschenrechtsgerichtshof. Auch freigesprochene § 209-Opfer müssen entschädigt werden. Plattform gegen § 209: „Schwerer Schlag für die Bundesregierung“. In einem aufsehenerregenden Urteil (Thomas Wolfmeyer gg. Österreich) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte heute Österreich neuerlich wegen der jahrelangen Homosexuellenverfolgung auf Grund des antihomosexuellen Sonderstrafgesetzes § 209 Strafgesetzbuch verurteilt und entschieden, dass nicht nur Verurteilte sondern auch freigesprochene Opfer des § 209 entschädigt werden müssen.
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