Auch VfGH ordnet Vernichtung manueller Daten an
Die Plattform gegen § 209 zeigt sich hocherfreut über das soeben bekannt gewordene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zu den § 209-Polizeidaten. Demnach sind diese Daten, wie bereits der Verwaltungsgerichtshof entschieden hat (VwGH 19.12.2005, 2005/06/0140), nicht nur aus den Computer-Datenbanken zu löschen sondern auch aus den manuellen, auf Papier geführten Dateien (VfGH 15.12.2005, B 1590/03).
News-209-Polizeidaten-PA-060125.pdf
Erkenntnis des VfGH im Wortlaut