Drittes Geschlecht - Gericht bestätigt: Kickl-Erlass gesetzwidrig
Nach dem bahnbrechenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zum Dritten Geschlecht (2018) haben die Gerichte entschieden, dass der Geschlechtseintrag von Alex Jürgen in „inter“ zu ändern ist. Dennoch weigert sich das Standesamt, auf Grund eines Erlasses des vormaligen Innenministers Kickl (FPÖ), hartnäckig, den rechtskräftigen Gerichtsurteilen nachzukommen. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat jetzt bestätigt, dass der Kickl-Erlass gesetzwidrig ist, und eine Geburtsurkunde mit "inter" auszustellen ist.
Alex Jürgen wurde als intergeschlechtlicher Mensch geboren. Intergeschlechtliche Personen sind Menschen, die hinsichtlich ihres chromosomalen, gonadalen oder anatomischen Geschlechts von der medizinischen Normvorstellung „männlicher“ und „weiblicher“ Körper abweichen. Sie sind weder männlich noch weiblich. Dies kann sich im Aussehen der äußeren Geschlechtsmerkmale, der Körperbehaarung, der hormonellen und/oder chromosomalen Zusammensetzung der jeweiligen Menschen zeigen. Nicht alle werden bei der Geburt als intergeschlechtlich identifiziert, bei manchen geschieht das im Kindes- oder Jugendalter, bei manchen als Erwachsene oder (selten) auch gar nicht (Deutscher Ethikrat 2012, 24-26; 52-54).
Die physischen Geschlechtsmerkmale von Alex Jürgen waren uneindeutig und entsprachen bereits zum Zeitpunkt der Geburt weder dem männlichen noch weiblichen Geschlecht. Zunächst ordneten die behandelnden Ärzte Alex Jürgen als männlich ein, ein entsprechender Eintrag im Geburtenbuch wurde veranlasst. Nach zahlreichen Untersuchungen rieten Mediziner den Eltern, Alex Jürgen aufgrund der geschlechtlichen Ambivalenzen als Mädchen zu erziehen. Im Laufe der folgenden Jahre wurden die ambivalenten körperlichen Geschlechtsmerkmale zum Teil entfernt, um Alex Jürgens Körper optisch dem eines Mädchens anzupassen. Doch das konstruierte Geschlecht entsprach nicht Alex Jürgens Identifikation. Da Alex Jürgen keine Frau ist und sich nicht als Frau fühlt, ließ sich Alex Jürgen vor Jahren die durch künstliche Hormongaben entwickelte Brust entfernen. Alex Jürgen ist aber auch kein Mann, sondern war von Geburt an ein intergeschlechtlicher Mensch, als welcher sich Alex Jürgen auch seit jeher identifiziert. Seit nun bereits mehr als 10 Jahren lebt Alex Jürgen offen als intergeschlechtliche Person.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist die selbstbestimmte Wahl der Geschlechtsidentität ein fundamentales Menschenrecht, und die eigene Geschlechtszuordnung gehört zum intimsten Bereich der Persönlichkeit eines Menschen, der prinzipiell staatlichem Zugriff entzogen ist. Alex Jürgen im Personenstandregister (und damit auch in Geburtsurkunden etc.) als männlich oder weiblich auszuweisen, verletzt überdies das Grundrecht auf Datenwahrheit (§ 1 DSG) und stellt eine unrichtige Beurkundung im Amt dar. Zudem läuft Alex Jürgen bei Verwendung von Urkunden mit dem unrichtigen Eintrag „männlich“ oder „weiblich“ Gefahr, in unangenehme und bloßstellende erniedrigende Situationen sowie in den Verdacht der Verwendung fremder Urkunden/Ausweise oder der Urkundenfälschung zu geraten, beispielsweise bei Leibesvisitationen oder Nacktscannern, wenn sich herausstellt, dass Alex Jürgen nicht über dem eingetragenen Geschlecht „männlich“ (oder „weiblich“) entsprechende äußere Genitalien verfügt und in den Verdacht gerät, nicht die Person zu sein, für die die Urkunde oder der Ausweis ausgestellt worden ist.
Pflichtbegutachtung durch nicht existente Boards
Alex Jürgen hat daher 2016 am Standesamt beantragt, den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister auf "inter" zu berichtigen. Das Standesamt Steyr hat die Berichtigung im Geburtenbuch abgelehnt, und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese Entscheidung bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof hingegen hat Alex Jürgen recht gegeben und ausgesprochen, dass die eigenständige geschlechtliche Identität von intergeschlechtlichen Personen anerkennt wird, und sie vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisung zu schützen sind (VfGH 15.06.2018, G 77/2018). Außer männlich und weiblich kann, so der VfGH, (solange nicht durch Verordnung oder Gesetz die Verwendung bestimmter Begriffe vorgeschrieben wird) jede Geschlechtsbezeichnung gewählt werden, die einen Bezug zur sozialen Realität hat und die nicht frei erfunden ist. Ausdrücklich als in diesem Sinne zulässig hat der Verfassungsgerichtshof die Begriffe «divers», «inter» und «offen» erklärt.
Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, den von Alex Jürgen gewünschten Geschlechtseintrag "inter" angeordnet (LVwG OÖ 03.07.2018, 750369/46/MZ). Innenminister Kickl hatte dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes jedoch bestätigt und klargestellt hat, dass „inter“ zulässig ist (VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0015),
Dennoch hat Innenminister Herbert Kickl im Dezember 2018 die Standesämter angewiesen, dass für die dritte Option nur der Begriff «divers» zu verwenden ist, dass das Geschlecht Neugeborener nur als «männlich», «weiblich» oder «offen» eingetragen werden dürfe und der dritte Geschlechtseintrag nur dann zustehe, wenn sogenannte VdG-Boards, die es bis heute gar nicht gibt (!), bestätigen, dass die Person körperlich weder männlich noch weiblich sei (Erlaß vom 20.12.2018, BMI-VA1300/0528-III/4/b/2018). Diese, mit den Erkenntnissen beider Höchstgerichte, des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs, und den nicht auf bestimmte Beweismittel einschränkenden Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht im Einklang stehende, von den beiden nachfolgenden Innenministern Peschorn und Nehammer nicht zurückgenommene Anweisung (Erlass), stellt jedoch keine Rechtsquelle da; sie bindet nur die Standesämter (als dem Innenminister unterstellte Behörden) nicht aber die Gerichte.
Rechtskräftige Höchstgerichtsurteile ignoriert
In Missachtung des rechtskräftigen und höchstgerichtlich bestätigten Gerichtsurteils musste das Standesamt Steyr auf Weisung des Innenministers eine Geburtsurkunde mit dem Eintrag "divers", anstatt dem (höchst)gerichtlich angeordneten "inter", ausstellen. Den Antrag auf eine Geburtsurkunde mit dem gerichtlich angeordneten Eintrag „inter“ hat es abgewiesen und diesen Bescheid damit begründet, dass in der Software des Innenministeriums „inter“ nicht vorgesehen ist.
Über neuerliche Beschwerde von Alex Jürgen hat das Landesverwaltungsgericht OÖ bekräftigt, dass die rechtskräftigen Entscheidungen der Gerichte umzusetzen, der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister auf "inter" zu berichtigen und eine Geburtsurkunde mit "inter" auszustellen ist. Der Kickl-Erlass, so das Gericht, ändert nichts an der von den Höchstgerichten festgestellten Gesetzeslage und ist für die Gerichte nicht bindend (LVwG OÖ 18.02.2020, LVwG-750727/5/MZ).
Dennoch ist der Kickl-Erlass weiterhin aufrecht und Verwaltungsgerichte haben in Österreich - anders als beispielsweise in Deutschland (vgl. https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-12/cp190164de.pdf) - keine Möglichkeit , Ihre Erkenntnisse gegenüber widerstrebenden Verwaltungsbehörden durchzusetzen.
"Die Ignorierung rechtskräftiger Höchstgerichtsurteile stellt einen nicht akzeptablen Angriff auf den Rechtsstaat dar", sagt Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt von Alex Jürgen und Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL), "Wir fordern den Innenminister auf, den gesetzwidrigen Kickl-Erlass sofort zurückzunehmen".