EGMR: Opfer der homophoben Strafgesetze müssen rehabilitiert werden
Wieder ein großer Erfolg der RKL-Klagsoffensive. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) hat Österreich neuerlich wegen Diskriminierung verurteilt. Grund ist die fortgesetzte Vormerkung im Strafregister von Verurteilungen nach dem homophoben Sonderstrafgesetz § 209
§ 209 des Strafgesetzbuches war eines von vier homophoben Sonderstrafgesetzen, die 1971 als Ersatz für das abgeschaffte Totalverbot eingeführt worden waren. Die anderen drei kriminalisierten schwule Prostitution (§ 210), das öffentliche Gutheißen von Homosexualität (§ 220) sowie Vereinigungen zur Begünstigung von Homosexualität (§ 221). § 209 statuierte eine Sondermindestaltersgrenze von 18 Jahren für homosexuelle Kontakte zwischen Männern. Für Heterosexuelle und Lesben hingegen galt eine Mindestaltersgrenze von 14 Jahren.
2002 hat der Verfassungsgerichtshof § 209 endlich aufgehoben (VfGH 21.06.2002, G 6/02). Kurze Zeit später hat der Europäische Menschengerichtshof Verurteilungen nach § 209 als schwer menschenrechtswidrig erkannt (L. & V. v. Austria 2003). Seither gilt für alle sexuellen Kontakte eine Mindestaltersgrenze von 14 Jahren, gleich ob hetero oder homosexuell.
Auf die früheren § 209-Verurteilungen hatte das jedoch keine Auswirkungen. Diese Verurteilungen sind bis heute in Kraft und sie blieben sogar im österreichweiten Strafregister vorgemerkt. 2006 waren immer noch 1.500 Verurteilungen nach den Sonderstrafgesetzen und sogar noch nach dem alten Totalverbot im Strafregister vorgemerkt.
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