EGMR: RKL-Präsident Graupner vertritt Schweizer Leihmutterschaftskind
Kindeswohl erfordert Anerkennung beider Wunscheltern
Im Mai 2015 hat das Schweizer Bundesgericht in einem knappen 3:2-Entscheid dem nicht-genetischen Vater eines Männerpaares, welches in den USA mit Hilfe einer Leihmutterschaft Eltern eines Kindes geworden sind, die Anerkennung als rechtlicher Elternteil verweigert (Urteil 5A_748/2014). Nur der genetische Vater wurde in das Personenstandsregister eingetragen.Bezüglich der Leihmutter erkannte das Schweizer Höchstgericht das US-Urteil hingegen an: sie ist auch in der Schweiz nicht als Mutter anerkannt und das Kind in der Schweiz daher, anders als in den USA, rechtlich ein Ein-Eltern-Kind.
Wie die Rechtsvertreterin der Eltern, Anwältin Karin Hochl aus Winterthur, nun mitteilt, haben die Eltern und das Kind gegen das Bundesgerichtsurteil Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht. Dabei wird das Kind durch einen eigenen unabhängigen und auf Menschenrechtsverletzungen spezialisierten Anwalt, Dr. Helmut Graupner aus Wien, Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL) (www.RKLambda.at) und Co-Coordinator der European Commission on Sexual Orientation law (ECSOL) (www.sexualorientationlaw.eu), vertreten. Gerügt werden die Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben sowie des Diskriminierungsverbotes.
Detaillierte Informationen in der Presseaussendung der Kanzlei Schaub-Hochl hier.