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Lesbenpaar klagt gegen Adoptionsverbot

Lesbenpaar klagt gegen Adoptionsverbot

Rechtskomitee LAMBDA (RKL): „Adoptionsverbot schadet dem Kindeswohl“

Im Zuge der aktuellen Klagsoffensive des Rechtskomitees LAMBDA (RKL), Österreichs LGBT-Bürgerrechtsorganisation, hat ein Frauenpaar aus Oberösterreich beim Verfassungsgerichtshof beantragt, das Verbot der Adoption durch eingetragene gleichgeschlechtliche Paare aufzuheben.

Die beiden Frauen sind seit über 15 Jahren ein Paar und haben gleich nach Einführung der eingetragenen Partnerschaft eine solche miteinander geschlossen. Die beiden leben mit der leiblichen Tochter einer der beiden Partnerinnen in einer harmonischen stabilen Familiengemeinschaf. Im Vorjahr wurde das Kind von der anderen Partnerin, de Stiefmutter, adoptiert, sodaß nun beide rechtliche Mütter des Kindes sind. Die beiden Frauen wünschen sich für ihre Tochter ein Geschwisterchen und möchten einem adoptionsbedürftigen Kind (aus dem In- oder Ausland) treusorgende (Adoptiv)Eltern werden. Genau so wie viele verschiedengeschlechtliche Paare in vergleichbarer Situation auch. Sie freuen sich auf ihr zweites Kind und darauf, mit ihrem ersten Kind und dem Adoptivkind ein glückliches Familienleben zu führen. Das verbietet ihnen das österreichische Gesetz jedoch.


Die Frauen sind bereits gemeinsam Mütter eines Kindes

Während bei Ehepaaren deren Eignung zur Adoption jeweils im Einzelfall durch ein Gericht geprüft wird, werden eingetragene gleichgeschlechtliche Paare generell und von vornherein pauschal ausgeschlossen und den Gerichten verboten, zu entscheiden, was für das Kind im jeweiligen konkreten Fall das Beste ist.

Jeder der beiden Partner einer eingetragenen Partnerschaft darf als Einzelperson ein Kind adoptieren. Dieses Kind darf also mit staatlicher Bewilligung in einer Regenbogenfamilie aufwachsen, es darf aber - anders als leibliche Kinder - nicht von dem anderen Partner adoptiert werden. Damit werden dem Kind Unterhalts-, Erb-, Obsorge- und andere Ansprüche gegen den Siefelternteil vorenthalten. In eingetragene Partnerschaften adoptierte Kinder werden also - wegen des Geschlechts udn der sexuellen Orientierung ihrer Eltern - gegenüber in Ehen adoptierten Kindern schwer diskriminiert.


Auch Auslandsadoptionen verboten

Von den Verteidigern des Adoptionsverbots wird mittlerweile lediglich damit argumentiert, dass in Österreich ohnehin weniger Kinder zur Adoption stehen als es adoptionswillige Paare gibt, sodass nur verschiedengeschlechtliche Paare zugelassen werden sollten. Dieses Argument kann jedoch in keiner Weise rechtfertigen, den Gerichten von vornherein pauschal und generell (auf Grund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung der Adoptiveltern) die Einzelfall-Prüfungsbefugnis zu entziehen, ob eine Adoption dem Wohl des betroffenen konkreten Kindes entspricht. Würde man bei diesem Argument gleichgeschlechtliche Paare durch Paare anderer Religion oder ethnischer Herkunft ersetzen, würde das Argument im Hals ersticken …

Zum anderen verbietet das Gesetz nicht nur die Adoption im Inland sondern macht es auch den Landesregierungen unmöglich, gemäß dem Haager Kinderschutzübereinkommen an Auslandsadoptionen durch gleichgeschlechtliche eingetragene Paare mitzuwirken. Viele Staaten in allen Teilen der Welt erlauben die gemeinsame Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare. In diesen Ländern warten viele Kinder auf Adoptiveltern. Das österreichische Gesetz verbietet auch deren Adoption durch österreichische gleichgeschlechtliche eingetragene Paare.


In Europa einzigartige Rechtslage

Die österreichische Rechtslage ist in Europa auch weitgehend einzigartig.
Von allen 47 Mitgliedstaaten des Europarates haben nur Finnland und Slowenien eine vergleichbare Rechtslage (eingetragene Partnerschaft oder Zivilehe für gleichgeschlechtliche Paare und Stiefkindadoption, jedoch Verbot der gemeinsamen Adoption).

Mit seiner aktuellen Klagsoffensive hat das Rechtskomitee LAMBDA (RKL), Österreichs Bürgerrechtsorganisation für homo- und bisexuelle sowie transidente Menschen, bereits zahlreiche Erfolge für gleichgeschlechtliche Paare erzielt. So hat es Bindestrichverbot zu Fall gebracht (VfGH 22.09.2011, B 518/11), die nachträgliche Annahme eines Doppelnamens (VfGH 03.03.2012, G 131/11) und die gleiche Zeremonie wie bei der Eheschließung (VfGH 12.12.12, B 121/11, B 137/11) erkämpft, den Amtsraumzwang beseitigt (VfGH 29.06.2012, G 18, 19/2012) und das Verbot der medizinisch unterstützten Fortpflanzung für lesbische Paare zu Fall gebracht (VfGH 10.12.2013, G 16/2013, G 44/2013).

„Das Adoptionsverbot diskriminiert die gleichgeschlechtlichen Paare und die adoptierten Kinder gleichermaßen“, sagt der Präsident des RKL und Rechtsanwalt der beiden Frauen Dr. Helmut Graupner, „Die Diskriminierung gefährdet ihr Wohl, denn sie haben das gleiche Recht auf Absicherung durch rechtliche Bande mit dem Stiefeleternteil wie in Ehen adoptierte Kinder“.