Menschenrechtsgerichtshof beschäftigt sich mit „untotem“ § 209
RKL drängt auf Rehabilitierung der § 209-Opfer
Noch lange nach der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof hat das Oberlandesgericht Wien das berüchtigte anti-homosexuelle Sonderstrafgesetz § 209 Strafgesetzbuch (StGB) als moralisch einsehbar gerechtfertigt (OLG Wien 13.06.2006, 20 Bs 155/06z). Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat nun das Verfahren gegen Österreich eingeleitet (E.B. vs. Austria III, 27783/09).
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