Menschenrechtsgerichtshof läutet Ende des § 209 ein
Beschwerden gegen das antihomosexuelle Sonderstrafgesetz soeben für zulässig erklärt. Während der Verfassungsgerichtshof durch den heute bekannt gewordenen Beschluß in Sachen § 209 StGB auf Zeit setzt, läutet der Europäische Menschenrechtgerichtshof bereits das Ende des in Europa weitgehend einzigartigen antihomosexuellen Sonderstrafgesetzes ein. In zwei soeben zugestellten Entscheidungen hat das europäische Höchstgericht eine Vorentscheidung über die Menschenrechtswidrigkeit des § 209 getroffen. Dem Urteil des österreichischen Verfassungsgerichtshofs wird ausdrücklich keine maßgebende Bedeutung beigemessen.
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