OGH erweitert Grundrechtsschutz erheblich, ausser für die § 209-Opfer
RKL ruft Menschenrechtsgerichtshof an
Die Aufhebung des letzten anti-homosexuellen Sonderstrafgesetzes jährt sich heute zum fünften Mal. Just zu diesem Jubiläum wurde ein für den Grundrechtsschutz allgemein ebenso sensationelles wie für die Opfer des § 209 StGB zynisch anmutendes Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) zugestellt. Während sich alle Opfer von Grundrechtsverletzungen in der Strafjustiz künftig direkt an den OGH wenden können, gilt dies für die § 209-Opfer nicht. Ihre Verurteilungen bleiben weiterhin als Vorstrafen im Strafregister. Das Rechtskomitee LAMBDA (RKL) hat den Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) angerufen.