Sexuelles Selbstbestimmungsrecht ab 14
Plattform gegen § 209 zeigt sich erfreut. Justizministerin Mag. Karin Gastinger hat in ihrer jüngsten Anfragebeantwortung zu § 207b StGB, der 2002 eingeführten Ersatzbestimmung für das anti-homosexuelle Sonderstrafgesetz § 209 StGB, bekräftigt, dass Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr die freie selbstbestimmte Wahl ihrer SexualpartnerInnen haben. Aus den früheren Anfragebeantwortungen Gastingers und ihres Vorgängers Böhmdorfer zu § 207b ging hervor, dass Gerichtsverfahren immer wieder eingeleitet werden, ohne dass ein Anfangsverdacht auf eine verbotene Beziehung, also auf Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 207b StGB, vorliegt. Immer wieder reichten Staatsanwaltschaften sexuelle Kontakte mit 14- bis 18jährigen alleine (ohne weitere Umstände) bereits zur Einleitung gerichtlicher Untersuchungen, ob vielleicht einer der Fälle des § 207b erfüllt sein könnte. Geradezu so, als würde man wegen jeden sexuellen Kontaktes gerichtliche Untersuchungen einleiten, ob nicht vielleicht eine Vergewaltigung vorliegt.