§ 209 - Grazer Polizei will Homosexuellen-Daten nicht löschen
Plattform gegen § 209 fordert Innenminister zum Einschreiten auf. Trotz der Aufhebung des antihomosexuellen Sonderstrafgesetzes § 209 StGB weigert sich die Bundespolizeidirektion Graz die Daten eines § 209-Opfers aus dem Polizeicomputer (EKIS) zu löschen. Die § 209-Daten würden zur Vollziehung des Ersatzparagraphen, § 207b StGB, nach wie vor benötigt.