Trotz Aufhebung: § 209-Opfer muß Strafe bis zur bitteren Neige absitzen
Plattform gegen § 209: Schlimmste Befürchtungen in bezug auf § 207b bestätigt. Obwohl § 209 StGB seit dem 14. August aufgehoben ist weigerte sich das Landesgericht Korneuburg im August, einem Mann die Freiheit zu schenken, der immer noch ausschließlich auf Grund des anti-homosexuellen Sonderstrafgesetz hinter Gittern schmachtet. In seiner Begründung bezieht es sich unter anderem darauf, daß der seinerzeitige jugendliche Partner des Mannes "dümmer" gewesen sei als andere Jugendliche, ergo sei die Tat immer noch, nun nach dem neuen § 207b strafbar. Das Oberlandesgericht Wien hat diese Entscheidung nun vollinhaltlich bestätigt.