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Trotz EGMR-Urteil: Entwurf des Justizministers verhöhnt die Opfer

Trotz EGMR-Urteil: Entwurf des Justizministers verhöhnt die Opfer

RKL: Immer noch über 200 Opfer im Strafregister vorgemerkt

Bereits im November 2013 (!) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Österreich wegen der anhaltenden Vormerkung von Opfern der homophoben Sonderstrafgesetze verurteilt. Erst jetzt, fast zwei (!) Jahre später, hat ÖVP-Justizminister Brandstetter einen Gesetzentwurf zur Umsetzung des Urteils vorgelegt. An der Diskriminierung hält er jedoch fest. Die Schande geht in die Verlängerung.

Erst 1971 (in Frankreich bereits 1789) wurde in Österreich das Totalverbot homosexueller Kontakte (zwischen Männern und zwischen Frauen) aufgehoben. Und Österreich wollte damals nicht, wie andere Länder Europas (Frankreich bereits 1789) fortan homo- und heterosexuelle Kontakte zumindest im Strafrecht gleichbehandeln sondern hat die eine Strafbestimmung „Widernatürliche Unzucht“ durch vier neue ersetzt.

Es wurde eine Sonderaltersgrenze für schwule Beziehungen von 18 Jahren eingeführt (§ 209 Strafgesetzbuch) gegenüber 14 für Heterosexuelle und Lesben. Die schwule Prostitution wurde (anders als heterosexuelle und lesbische) unter Strafe gestellt (§ 210), ebenso wie das öffentliche Gutheißen von Homosexualität („Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts“ (§ 220) und die Gründung bzw. die Mitgliedschaft in LGB-Vereinigungen („Vereinigungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht“ (§ 221).


Nur teilweise Gnade

1989 fiel das Prostitutionsverbot, 1997 das Gutheißungs- und Vereinsverbot, und 2002 hat der Verfassungsgerichtshof auch das letzte der Sonderstrafgesetze, § 209, beseitigt.

Nach diesen Sonderstrafgesetzen Verurteilte blieben allerdings im Strafregister. Erst nach massivem Drängen des Rechtskomitees LAMBDA (RKL) hat Bundespräsident Fischer, auf Vorschlag der damaligen Justizministerin Gastinger, einen Teil dieser Verurteilten gnadenweise aus dem Strafregister gelöscht; aber eben nur einen Teil.

Die übrigen hat das Justizministerium als nicht gnadenwürdig eingestuft hatte, etwa weil ihre Taten heute unter den § 209-Nachfolgeparagrafen § 207b fallen würden. Obwohl sie seinerzeit ausschließlich auf Grund der homophoben Sonderstrafgesetze verurteilt worden waren, ihre „Taten“ also im lesbischen und im heterosexuellen Bereich völlig straffrei waren. Sie blieben im Strafregister vorgemerkt. Menschenrechtswidrig, wie der Europäische Menschenrechtsgerichtshof im November 2013 festgestellt hat (E.B. u.a. gegen Österreich 2013).


Ungebrochene Diskriminierung

Das Gesetz, das Justizminister Brandstetter nun (2 Jahre nach dem EGMR-Urteil!) vorgelegt hat, ist gekennzeichnet vom Unwillen, das Urteil des EGMR umzusetzen.

Das zeigt sich schon daran, dass das Gesetz still und heimlich an das Jugendgerichtsgesetz angehängt werden und mit einem abolut unaussprechlichen und unzitierbaren Titel („Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch“) versehen werden soll. Damit es nur ja möglichst unbemerkt und unzitiert bleibt.

Kein Opfer der jahrzehntelangen homophoben Strafverfolgung (bis 2002) wird entschädigt. Keine einzige Verurteilung wird aufgehoben (wie das mit Nazi- und Deserteursurteilen geschehen ist). Ja nicht einmal eine Silbe des Bedauerns oder der Klarstellung, dass die Verfolgung homosexueller Frauen und Männer Unrecht war, findet sich in dem Gesetz. Der deutsche Bundestag hat eine solche Ehrenerklärung bereits im Jahr 2000 (!) einstimmig (!) verabschiedet.

Kein einziges Urteil wird automatisch per Gesetz aus dem Strafregister gelöscht. Sondern die Opfer müssen ein neuerliches Gerichtsverfahren über sich ergehen lassen. Vor ebenjenem Gericht, das ihre Menschenrechte verletzt und sie allzuoft für ihr Leben traumatisiert hat.


Urteile bleiben in Kraft

In diesem neuerlichen Gerichtsverfahren müssen sich die Opfer der Prüfung unterziehen, ob ihre seinerzeitigen Handlungen heute (!) straffrei wären oder nicht (ob sie also bspw. unter den § 209-Nachfolgeparagrafen § 207b fallen würden oder nicht). Obwohl es (wie selbst der österreichische Oberste Gerichtshof bereits 2003 festgestellt hat) für die Frage der Diskriminierung ausschließlich darauf ankommt, ob die „Taten“ zur selben Zeit, am selben Ort bei Heterosexuellen auch strafbar gewesen sind oder nicht. War das nicht der Fall, liegt eine schwere Diskriminierung vor, an der es nichts ändert, wenn solche Handlungen heute (!)  für Hetero- und Homosexuelle gleichermaßen strafbar sind.

Wurde also besipielsweise im Jahr 2000 ein 25jähriger verurteilt, weil er mit einem 17jährigen Stricher einverständlichen Sex hatte, obwohl sein gleichaltriger Freund völlig legal mit 17jährigen Prostitutierten verkehren durfte, so war das eine schwere Diskriminierung. Die durch die Strafregistereintragung heute noch fortwirkt. Auch wenn heute Verkehr mit 17jährigen SexarbeiterInnen generell (also hetero- und homosexuell gleichermaßen) strafbar ist, so ändert das nichts daran, dass der heterosexuelle Freund heute unbescholten ist, obwohl er seinerzeit am selben Ort und zur selben Zeit genau die gleichen Handlungen gesetzt hat, nur eben nicht gleich- sondern verschiedengeschlechtlich.

Nach dem Entwurf des VP-Justizministers soll das auch so bleiben, und die Verurteilung des 25jährigen Homosexuellen nicht (!) gelöscht werden, weil die „Tat“ heute (unter dem § 209-Nachfolgeparagrafen § 207b) strafbar ist.

"Die vergangene homophobe Strafverfolgung war eine Schande. Die noch größere Schande ist, dass heute, im Jahr 2015, die ÖVP immer noch nicht eingestehen will, dass sie Unrecht getan hat, sich immer noch weigert, ihre Opfer zu rehabilitieren, und dafür sogar bereit ist, den Verfassungsbogen zu verlassen und ein rechtskräftiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ignorieren", sagt RKL-Präsident Dr. Helmut Graupner.

Der Gesetzentwurf

Die Stellungnahme des Rechtskomitees LAMBDA (RKL)