Weiter diskriminierende Vollziehung der § 209-Ersatzbestimmung
§207b: Wie aus der jüngsten Anfragebeantwortung der neuen Justizministerin Mag. Karin Miklautsch (XXII. GP 1696/AB) hervorgeht, wird § 207b StGB, die 2002 eingeführte Ersatzbestimmung für das anti-homosexuelle Sonderstrafgesetz § 209 StGB, nach wie vor unverhältnismäßig oft gegen gleichgeschlechtliche Kontakte angewandt. Einem Drittel der im zweiten Halbjahr 2003 bei Gericht eingeleiteten Strafverfahren lagen homo- oder bisexuelle Sachverhalte zu Grunde. Und während die Hälfte der Freiheitsstrafen wegen homosexueller Beziehungen verhängt wurden, betrafen die Freisprüche ausschließlich heterosexuelle Kontakte. Ein Mann wurde gar verurteilt, obwohl dem Gericht nichts über die Kontakte zu seinen Partnern bekannt war; das Gericht kannte nicht einmal deren Identität oder ihr Alter (!).
Bild: Justizministerin Mag. Karin Miklautsch