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homo- und bisexuelle Männerdie Stiefkindadoption erkämpft habendie gemeinsame Adoption vondie künstliche Befruchtung fürdie Ehe für Alle erkämpft habenden Scheidungs- und Operationszwangdas „Dritte Geschlecht“ erkämpft haben

aus dem Kriminal geholt habenvon Kindern erkämpft habenfür lesbische Paare erkämpft haben für Transpersonen beseitigt haben

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Queere Partner:innenschaften (Ehe, EP, Lebensgemeinschaft)

Im Bereich der Partner:innenschaften gibt es mittlerweile ein vielfältiges Angebot an rechtlichen Möglichkeiten zur Absicherung Eurer Beziehung, von der ganz formlosen Lebensgemeinschaft (die nicht extra eingegangen wird, sondern mit der Zeit des Zusammenlebens automatisch entsteht) über die etwas lockere Eingetragene Partner:Innenschaft (die aber sehr stark an die Ehe angelehnt ist) bis hin zur vollwertigen Ehe für gleichgeschlechtliche Paare.

Bei Euren Überlegungen zum dauerhaften Zusammensein solltet Ihr zuerst Eure Wünsche und Erwartungen klären: Was ist für Euch das Beste? Wie eng soll Eure Bindung sein? Welche Pflichten wollt Ihr eingehen und welche Rechte Ihr dafür in Anspruch nehmen? Möchte jemand von Euch Kinder haben? Wie sind Eure Vermögensverhältnisse?

1. Die formlose (nicht eheliche) Lebensgemeinschaft (LG)

Eine klassische Lebensgemeinschaft entsteht automatisch, wenn zwei unverheiratete und nicht verpartnerte Menschen längerfristig als Paar zusammenleben. Sie ist im Gesetz nicht definiert, wird aber durch höchstgerichtliche Entscheidungen als „Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft“ umschrieben, wobei nicht alle Merkmale voll ausgelebt werden müssen (etwa bei Paaren mit gemeinsamer Kontoführung aber teils getrennten Wohnsitzen).

In dieser Form der Partner:innenschaft gibt es kaum Verpflichtungen aber auch nur wenige fundamentale Rechte per Gesetz, die zum Teil noch durch Vereinbarungen (Vorsorgevollmacht usw.) etwas ergänzt werden können.

Viele dieser gesetzlichen Minimalrechte können auch erst nach einer gewissen Zeitdauer der Lebensgemeinschaft in Anspruch genommen werden, etwa das Eintrittsrecht in den Mietvertrag bei Todesfall (nach drei Jahren), im Sozialversicherungsrecht (Mitversicherung usw.) gibt es teils andere Fristen. Eine Pflegefreistellung im Job sollte aber jedenfalls sofort ab Beginn der Lebensgemeinschaft möglich sein.

2. Die Eingetragene Partner:innenschaft (EP)

Seit 1. Jänner 2010 können gleichgeschlechtliche Paare in Österreich die eingetragene Partner:innenschaft (EP) eingehen, seit 1. Jänner 2019 auch verschiedengeschlechtliche Paare alternativ zur klassischen Ehe.

Die EP hat viele Ähnlichkeiten zur Ehe, sie ist ebenso ein Vertrag, mit welchem sich die beiden Personen zu einer auf Dauer angelegten Partnerschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten verbinden. So wird die EP auch am Standesamt geschlossen und ist viel verbindlich(er) als die Lebensgemeinschaft, sie kann auch nur gerichtlich unter bestimmten Gründen wieder aufgelöst werden. Auch enthält die EP alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Ehe, allerdings mit einigen markanten Ausnahmen – die manche auch als schon vorweggenommene Modernisierung des Eherechts empfinden, etwa:

   - Mindestalter 18 Jahre bei EP (16 Jahre bei Ehe)
   - Kein Verlöbnis samt zugehöriger Rechtsfolgen
   - Teils andere Scheidungsfristen und Unterhalt als Ehe bei Zerrüttungsscheidung
   - „Vertrauensbeziehung“ bei EP (statt „Treueplicht“ bei Ehe) und weniger Tatbestände bei „Verschuldensscheidung“
   - Keine gerichtliche Mietrechtsübertragung nach EP-Auflösung möglich
   - Keine Obsorgepflichten für Kinder des/der Partner:in


Außerdem ist zu beachten, dass eine EP nicht in allen Ländern der Welt existiert bzw. anerkannt wird, und Kinder in einer EP jedenfalls unehelich sind – was aber in Österreich selbst rechtlich nicht relevant ist.

Dafür gelten viele Rechte, die in einer formlosen Lebensgemeinschaft erst nach einer gewissen Zeit erworben werden, in der EP sofort, etwa das Eintrittsrecht in den Mietvertrag im Todesfall.

Es kann aber auch in der EP gewisse Wartefristen geben, etwa im Sozialrecht bei der Bezugsdauer der Hinterbliebenen-Pension (diese kann noch dazu abhängig sein vom Alter und vom Altersunterschied).

Die Auflösung einer EP erfolgt bestenfalls gemeinsam und einvernehmlich, oder ansonsten strittig (Verschulden, Zerrüttung) beim zuständigen Bezirksgericht, und selbstverständlich endet die EP auch beim Tod einer/eines der Partner:innen.

3. Die klassische Ehe für gleichgeschlechtliche Paare (Ehe)

In Österreich können gleichgeschlechtliche Paare seit 1. Jänner 2019 die klassische Ehe eingehen, so wie ihre heterosexuellen Landsleute seit Jahrhunderten auch, und so wie gleichgeschlechtliche Paare in mittlerweile rund drei Dutzend weiteren Staaten der aufgeklärten Welt.

Dies war übrigens einer unserer bekanntesten Erfolge beim österreichischen Verfassungsgerichtshof im Rahmen unserer zahlreichen Klagsoffensiven.

Rechtlich steht damit gleichgeschlechtlichen Paaren das vollständige Eherecht mit allen Rechten und Pflichten offen, drum prüfe wer sich ewig bindet!

Die Rechtsfolgen von Ehe und EP, wie auch die Schließung und Auflösung, sind vielfach gleich, ausgenommen mit den einzelnen oben aufgeführten Unterschieden der EP gegenüber der Ehe. Insbesondere die Treuepflicht sowie Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft (samt gemeinsamen Wohnen) ist bei der Ehe gesetzlich stärker betont als bei der EP, und kann daher bei einer strittigen Scheidung stärker in Betracht gezogen werden. Auch ein „Verlöbnis“ hat bei einer Ehe schon etwas stärkere Rechtswirkungen.

In der Ehe gibt es ebenso die bekannten Unterhaltspflichten in gewissen Fällen, teils auch nach einer Scheidung, so wie Ehepartner:innen sich generell zur gegenseitigen Unterstützung („Beistand“) verpflichtet sind – in guten wie in schlechten Zeiten! Umgekehrt gibt es alle bekannten Rechte für beide Partner:innen, sei es im Mietrecht, im Sozialrecht, wie auch sonst gegenüber Dritten (z.B. Auskunftsrechte im Spital usw.).

Einige Religionsgemeinschaften erlauben auch gleichgeschlechtliche kirchliche Trauungen bzw. alternativ eine „Segnung“ im Falle einer gleichgeschlechtlichen Ehe – etwa die evangelischen oder altkatholischen Kirchen in Österreich. Rechtlich haben diese kirchlichen Handlungen aber keinerlei Folgen.

Rechtsberatung dringend empfohlen

Weiterführende Fragen zu spezielle Themen im Rahmen einer Partner:innenschaft beantworten wir hier für:

   • Regenbogenfamilien samt Adoption und Fortpflanzungsmedizin
   • Fremdenrecht & Binationale Partner:innenschaften


Für weitere Details empfehlen wir jedenfalls eine gute Rechtsberatung, etwa wenn die formlose Lebensgemeinschaft durch Verträge oder Verfügungen weiter abgesichert werden soll.

Ebenso gibt es im Ehe-/EP-Recht zahlreiche Fallstricke, besonders im Scheidungs-, Unterhalts- und Güterrecht: In Ehe und EP gibt es in bestimmten Fällen jedenfalls gegenseitige Unterhaltspflichten, ansonsten gilt das Prinzip der Gütertrennung: Jede:r bleibt Eigentümer:in des eigenen Vermögens, verwaltet es selbst und haftet für die eigenen Schulden. Im Todesfall bleibt es ohne anderslautende Vereinbarung bei dieser Gütertrennung, jede:r vererbt nur das eigene Vermögen. Strittig wird es meistens zwischen dem überlebenden Teil und anderen Erbberechtigten oder Verwandten, darum kann zur weiteren Absicherung eine entsprechende Ehe-/EP-Vereinbarungen („Ehevertrag“) sinnvoll sein.

Ihr solltet daher bei solchen Fragen wegen der Komplexität des Themas in jedem der genannten Fälle eine professionelle juristische Beratung bei einer kompetenten Beratungsstelle einholen, siehe dazu den Hinweis auf die wöchentliche kostenlose Rechtsberatung des Rechtskomitees Lambda.