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Wir sind diejenigen, die

homo- und bisexuelle Männerdie Stiefkindadoption erkämpft habendie gemeinsame Adoption vondie künstliche Befruchtung fürdie Ehe für Alle erkämpft habenden Scheidungs- und Operationszwangdas „Dritte Geschlecht“ erkämpft haben

aus dem Kriminal geholt habenvon Kindern erkämpft habenfür lesbische Paare erkämpft haben für Transpersonen beseitigt haben

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Strafrecht

Erst 1971 (in Frankreich bereits 1789) wurde in Österreich das Totalverbot homosexueller Kontakte (zwischen Männern und zwischen Frauen) aufgehoben. Überdies wollte Österreich damals nicht, wie andere Länder Europas (Frankreich bereits 1789) fortan homo- und heterosexuelle Kontakte zumindest im Strafrecht gleichbehandeln sondern hat die eine Strafbestimmung „Widernatürliche Unzucht“ durch vier neue ersetzt.

Es wurde eine Sonderaltersgrenze für schwule Beziehungen von 18 Jahren "Kein Recht zu lieben" eingeführt (§ 209 Strafgesetzbuch) gegenüber 14 Jahren für Heterosexuelle und Lesben. Die schwule Prostitution wurde (anders als heterosexuelle und lesbische) unter Strafe gestellt (§ 210), ebenso wie das öffentliche Gutheißen von Homosexualität („Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts“ (§ 220) und die Gründung bzw. die Mitgliedschaft in LGB-Vereinigungen („Vereinigungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht“ (§ 221).

1989 fiel das Prostitutionsverbot, 1997 das Gutheißungs- und Vereinsverbot, und 2002 hat der Verfassungsgerichtshof auch das letzte der Sonderstrafgesetze, § 209, beseitigt.

Seither liegt das Mindestalter für einvernehmliche sexuelle Handlungen (außerhalb von Autoritätsverhältnissen, Pornografie und Prostitution) (wie für heterosexuelle Kontakte bereits seit 1803 und für lesbische Kontakte seit 1971) bei einheitlich 14 Jahren. Auch sonst gelten nunmehr sämtliche Bestimmungen des Sexualstrafrechts geschlechtsneutral und machen keinen Unterschied mehr zwischen Hetero- und Homosexualität oder zwischen weiblicher und männlicher Homosexualität.

nur teilweise Gnade

Bereits nach den homophoben Sonderstrafgesetzen Verurteilte blieben allerdings im Strafregister als vorbestrafte Sexualstraftäter vorgemerkt. Erst nach massivem Drängen des Rechtskomitees LAMBDA (RKL) hat Bundespräsident Fischer, auf Vorschlag der damaligen Justizministerin Gastinger, 2006 einen Teil dieser Verurteilten gnadenweise aus dem Strafregister gelöscht; aber eben nur einen Teil.

Die übrigen hat das Justizministerium als nicht gnadenwürdig eingestuft. Obwohl sie seinerzeit ausschließlich auf Grund der homophoben Sonderstrafgesetze verurteilt worden waren, ihre „Taten“ also im lesbischen und im heterosexuellen Bereich völlig straffrei waren. Sie blieben im Strafregister vorgemerkt. Menschenrechtswidrig, wie der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) im November 2013 festgestellt hat (E.B. u.a. gegen Österreich 2013). Dieses Urteil wurde (mit für Österreich ungewöhnlich langer Verzögerung) 2015 umgesetzt und die Löschung der Verurteilungen (auf Antrag) ermöglicht („Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch“). Eine Tilgung beseitigt jedoch nicht alle nachteiligen Rechtswirkungen und sämtliche Urteilsfolgen. Mit einer Tilgung ist lediglich eine Streichung der Verurteilungen aus dem österreich- und EU-weiten Strafregister verbunden. Die Urteile selbst sind damit nicht aufgehoben, sie bleiben weiter in Kraft und können nachteilige Wirkungen in allen Rechtsbereichen entfalten (vom Gewerberecht über Führerscheinentzug und Waffenrecht bis hin zum Fremden- und Staatsbürgerschaftsrecht).

Die Urteile, mit denen Personen auf Grund der homophoben Sonderstrafgesetze verurteilt, und, zum Teil sogar in Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher, eingewiesen wurden, sind bislang nie aufgehoben worden. Diese Verurteilungen sind bis heute nach wie vor aufrecht. Nur jene Opfer, die es vermochten, sich an den EGMR zu wenden, konnten die Aufhebung ihrer Urteile erreichen (§ 363a StPO) Und abgesehen von diesen wenigen Opfern, die es zum EGMR schafften, wurde kein Opfer der homophoben Sonderstrafgesetze je für das Leid und die Zerstörung der bürgerlichen Existenz durch Bloßstellung, Stigmatisierung, kriminalpolizeiliche Ermittlungen, kriminalgerichtliche Verfahren und Verurteilung sowie schließlich bis hin zur Internierung in Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher jemals entschädigt. Dies, obwohl Personen, die auf Grund dieser Sonderstrafgesetze in Haft gehalten wurden, „Gewissensgefangene" im Sinne des Mandats von Amnesty International waren.

AREG seit 2005 immer wieder eingebracht

In seinen Urteilen, in denen er Österreich wegen der homophoben Sonderstrafgesetze verurteilt hatte (L. & V. vs. Austria, 09.01.2003, Appl. 39392/98, 39829/98; S.L. vs. Austria, 09.01.2003, Appl. 45330/99; Wolfgang Wilfling & Michael Woditschka vs. Austria, 21.10.2004, Appl. 69756/01, 6306/02; F.L. vs. Austria, 03.02.2005, Appl. 18297/03; Thomas Wolfmeyer vs. Austria, 26.05.2005, Appl. 5263/03; H.G. & G.B. vs. Austria, 02.06.2005, Appl. 11084/02, 15306/02; R.H. vs. Austria, 19.01.2006, Appl. 7336/03) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte immer wieder darauf verwiesen, dass weder das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs noch die Aufhebung des § 209 den Opferstatus der strafverfolgten homo- und bisexuellen Männer beenden konnten.

Österreich hat die begangenen Menschenrechtsverletzungen nicht anerkannt und auch keinerlei Entschädigung geleistet, weshalb, wie der EGMR in jedem seiner Urteile betonte, die Menschenrechtsverletzung nach wie vor anhielt. Im Urteil Thomas Wolfmeyer vs. Austria (26.05.2005) führte der EGMR aus, es sei unbegreiflich, wie selbst ein Freispruch (nach § 209) ohne jede Entschädigung für ideelle Schäden und unter Ersatz von lediglich einem geringen Teil der erwachsenen Verteidigungskosten eine angemessene Wiedergutmachung darstellen könne. Der Menschenrechtsgerichtshof hat unterstrichen, dass das Strafverfahren, in dem der Öffentlichkeit intimste Details offengelegt wurden, für den Freigesprochenen ein schwer erschütterndes Ereignis war, und eine finanzielle Entschädigung dafür notwendig ist (par. 33, 45f). Verfahren auf Grund § 209 StGB waren von Anfang an grundrechtswidrig (R.H. vs. Austria, § 29).

Von dem vom EGMR eingeforderten „umfassenden Paket“ zur „Gleichstellung homosexueller Beziehungen mit heterosexuellen Beziehungen im Strafrecht“ (E.B. u.a. gegen Österreich 2013) war Österreich bis jetzt weit entfernt. Das von RKL-Präsident Graupner verfasste Amnestie-, Rehabilitierungs- und Entschädigungsgesetz (AREG) wurde in den letzten 18 Jahren von den Grünen immer wieder im Nationalrat eingebracht (2013: 83/A XXV. GP; 2007: 152/A XXIII. GP; 2005: 707/A XXII. GP). Nie fand es eine Mehrheit.
Am 18. Oktober 2023 hat die Bundesregierung endlich den Entwurf für ein Rehabilitierungs- und Entschädigungsgesetz im Nationalrat eingebracht, mit dem die homophoben Strafurteile der Zweiten Republik (1945-2002) aufgehoben und die Opfer der homophoben Sonderstrafgesetze entschädigt werden sollen.

Rehabilitierung & Entschädigung

Das Rehabilitierungs- und Entschädigungsgesetz sieht vor,

1) Aufhebung der in der Zweiten Republik (1945-2002) erfolgten Verurteilungen auf Grund der homophoben Sonderstrafgesetze, ohne dass dafür eine Antragstellung erforderlich ist. Auf Antrag stellt das Gericht, dass die Verurteilung ausgesprochen hat, eine Aufhebungsbescheinigung aus.

2) „Entschädigung“ der Opfer der homophoben Strafverfolgung:
a. für eine Verurteilung EUR 3.000,--,
b. für jedes angefangene Jahr Haft EUR 1.500,--,
c. für Strafverfahren ohne Verurteilung EUR 500,-- und
d. EUR 1.500,-- für Personen, die im Zusammenhang mit den homophoben Sonderstrafgesetzen unter besonderen beruflichen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Nachteilen oder sonstigen vergleichbaren außergewöhnlich negativen Beeinträchtigungen zu leiden hatten.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte in seinen Urteilen viel höhere Beträge als angemessen bestimmt: nämlich für eine Verurteilung EUR 15.000,--, für ein Monat 5.000,--, für ein Jahr Haft EUR 75.000,-- und für Strafverfahren ohne Verurteilung EUR 10.000,-- ; nach heutigem Geldwert sind das
a. für eine Verurteilung EUR 25.000,--,
b. für ein Monat Haft 8.500,--,
c. für ein Jahr Haft EUR 125.000,-- und
d. für Strafverfahren ohne Verurteilung EUR 17.000,--.

In den Gesetzeserläuterungen meint die Bundesregierung, dass die nunmehrigen Entschädigungsbeträge größenordnungsmäßig im Bereich des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes (StEG) 2005 lägen. Selbst nach den Sätzen des StEG (EUR 20,-- bis 50,-- pro Tag Haft; bis 2010 waren es noch EUR 100,--) wären es aber nicht EUR 1.500,-- für ein Jahr Haft sondern zwischen EUR 7.300,-- und EUR 18.250,--).

Anträge auf die genannten Beträge können bei dem Gericht, das seinerzeit in erster Instanz verurteilt hatte bis 2033 gestellt werden, wobei in diesen 10 Jahren keine Inflationsanpassung erfolgen wird. Und wer sich einer anwaltlichen Vertretung bedienen will, muss diese selbst zahlen. Für einen Tag Haft steht der gleiche Betrag (EUR 1.500,--) zu wie für ein ganzes Jahr.

Hate-Crimes

Hate-Crimes, also Strafdelikte aus Hass gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen, müssen mit besonderer Sorgfalt und besonderem Nachdruck verfolgt und sanktioniert werden. So bestimmt es die Europäische Menschenrechtskonvention.

Die gängigen Gewaltdelikte, wie beispielsweise Körperverletzung, Mord und Totschlag, aber auch Stalking, sind mit beträchtlichen Strafen bedroht und werden durch die Staatsanwaltschaft verfolgt und angeklagt.

Anders ist das für „bloße“ Misshandlungen, die keine Verletzung oder Gesundheitsschädigung zur Folge haben, wie Ohrfeigen, Schläge, Tritte oder auch Haare Abschneiden und Bespucken. Solche Misshandlungen (oder Drohungen damit) sind – zusammen mit Beschimpfungen und Verspottungen – bloß als „Beleidung“ strafbar und mit lediglich bis zu maximal drei Monaten Gefängnis bedroht. Diese Höchstrafe gilt auch für den Fall, dass die Misshandlung, Beschimpfung oder Verspottung auf Grund sexueller Orientierung, wegen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, Behinderung oder anderer persönlicher Merkmale erfolgt.

Höchststrafe drei Monate

Ausserdem sind Misshandlungen, Beschimpfungen oder Verspottungen nur dann gerichtlich strafbar, wenn sie vor mindestens drei unbeteiligten (also von Opfern und Täter:innen) verschiedenen Personen begangen wird.

Und es handelt sich dabei um Privatanklagedelikte. Das heißt, dass diese Delikte nicht von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden sondern die Opfer selbst als Ankläger im Strafgericht auftreten und dafür nicht nur die eigenen Anwaltskosten bezahlen müssen, sondern bei Freispruch auch noch jene der Angeklagten.

Davon gibt es jedoch eine Ausnahme. Misshandlungen und Drohungen mit Misshandlungen werden von der Staatsanwaltschaft (und damit auf Kosten der Republik) verfolgt, wenn sie auf Grund der sexuellen Orientierung, wegen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, Behinderung oder anderer persönlicher Merkmale des Opfers begangen werden. Bei solchen Beschimpfungen und Verspottungen muss die Staatsanwaltschaft dann tätig werden, wenn sie geeignet sind, das Opfer in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen (zB „schwule Sau“, „Arschficker“, „Schwuchtel“, „Scheiss-Lesben“ etc.).

Strafbarkeit nur vor mindestens drei Unbeteiligten

In besonders schweren Fällen homophober Beleidigungen (Beschimpfungen, Verspottungen, Misshandlungen, Drohungen mit Misshandlungen) gewährt das Justizministerium zudem sogenannte Prozessbegleitung, stellt Opfern also (unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen) kostenlos eine anwaltliche Vertretung und psychosoziale Begleitung im Strafprozess zur Verfügung. Ein besonders schwerer Fall wird wohl jedenfalls in jenen Fällen vorliegen, in denen die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung verpflichtet ist (siehe vorhin), ordnet doch der Gesetzgeber das Einschreiten der Staatsanwaltschaft eben deshalb an, weil es sich in diesen Fällen um die schwersten Formen von „Beleidigung“ handelt.

Bei allen Strafdelikten ist es ein gesetzlicher Erschwerungsgrund für die Strafbemessung, wenn die Tat aus Motiven auf Grund sexueller Orientierung oder Geschlecht (einschließlich Geschlechtsidentität und Geschlechtsmerkmalen) begangen wird.

Opfer von Hate-Crimes können sich an unsere Rechtsberatung wenden. Wir helfen dann weiter.

Cybermobbing

Seit 2016 ist Cybermobbing strafbar. Geschützt werden einerseits die Ehre und andererseits der höchstpersönliche Lebensbereich. Gefährliche Fake-News hingegen wurden straffrei gestellt.

Der Tatbestand des § 107c Strafgesetzbuch (StGB) erfasst Taten „im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems“, also durch Anrufe, SMS, email, in Chaträumen, auf Datingplattformen, Facebook, Twitter und ähnlichem.

In diesem Bereich werden zum einen Ehrverletzungen unter Strafe gestellt und zum anderen Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Ehrverletzungen sind etwa Beschimpfungen, Verspottungen, üble Nachrede und der Vorwurf schon abgetaner gerichtlich strafbarer Handlungen. Zum höchstpersönlichen Lebensbereich zählt das Privat- und Familienleben, einschließlich jedenfalls des Sexuallebens, des Gesundheitszustands, Behinderungen sowie religiöser und weltanschaulicher Ansichten. Dieser höchstpersönliche Lebensbereich kann durch Verbreitung von Tatsachen oder durch Bildaufnahmen verletzt werden.

Strafbar ist es daher, andere im Internet zu beschimpfen, zu verspotten, ihnen ehrenrühriges Verhalten nachzusagen oder, ohne ihre Zustimmung, (wenn auch wahre und nicht ehrenrührige) Tatsachen aus ihrem Sexualleben oder über ihren Gesundheitszustand oder gar intime Bilder oder Videos zu verbreiten.

Strafbarkeit früher nur in Extremfällen

Voraussetzung der Strafbarkeit ist es jedoch, dass die Ehrverletzung oder die intimen Tatsachen/Bildaufnahmen für eine „größere Zahl von Menschen“ wahrnehmbar sind. Eine „größere Zahl von Menschen“ ist ab etwa 10 Personen gegeben. Mit bloßen Privatnachrichten kann der Tatbestand daher nicht erfüllt werden.

Anfangs waren aber auch Beschimpfungen, Verbreitung von Intimvideos in Gruppenchats und Datingplattformen, Facebook und dergleichen, wo sie für 10 oder mehr Personen wahrnehmbar sind, nicht immer strafbar.

Zum einen mussten die Ehrverletzungen bzw. die Verbreitung der intimen Tatsachen oder Bildaufnahmen „eine längere Zeit hindurch fortgesetzt“ werden. Was unter „längere Zeit“ zu verstehen ist, sagte der Gesetzgeber nicht. Das mussten die Gerichte im Einzelfall beurteilen. Einmalige Beschimpfungen, Verbreitung von Intimvideos etc. reichten jedenfalls nicht.

Zum anderen lag strafbares „Cybermobbing“, auch bei Erfüllung aller bisher genannten Voraussetzungen, nur dann vor, wenn die Taten geeignet waren, das Opfer „in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen“. Eine tatsächlich eingetretene Beeinträchtigung war dabei nicht erforderlich. Aber die Möglichkeit, dass ein (nicht aussergewöhnlich empfindlicher oder hartgesottener) Durchschnittsmensch wegen Unerträglichkeit der Taten seine Lebensführung geändert (also zB sein Profil gelöscht oder sich aus dem Onlineleben ganz zurückgezogen) hätte.

Die Einschränkungen der Begehung durch eine längere Zeit und der unzumutbaren Beeinträchtigung der Lebensführung wurden 2021 gestrichen. Heute genügt die Wahrnehmbarkeit durch mindestens 10 Personen.

Täter:innen von Cybermobbing sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen oder mit Geldstrafe bis zu EUR 3,6 Millionen (abhängig von den persönlichen Verhätnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit). Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch des Opfers zur Folge oder erstreckt sich das Cybermobbing über ein Jahr (zb sind Bild oder Text über ein Jahr im Internet sichtbar), erhöht sich die Höchststrafe auf drei Jahre.

Opfer von Cyber-Mobbing können sich an unsere Rechtsberatung wenden. Wir helfen dann weiter.

Opferhilfe

Seit 2008 gibt die Einrichtung der Prozessbegleitung. Sie steht Personen zur Verfügung, die Opfer einer Gewalttat, einer gefährlichen Drohung oder eines Sexualdelikts geworden sind. Des Weiteren auch Partner:innen und engen Verwandten eines/r durch eine Straftat Getöteten sowie allen, die Zeugen der Tötung eines Angehörigen (auch LebensgefährtIn) wurden. Seit 2021 auch minderjährigen (= unter 18jährigen) Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum.

Der Staat bezahlt Rechtsanwält:in & Psycholog:in

Die Prozessbegleitung bietet psychosoziale und juristische Unterstützung. Es kann entweder beides oder auch nur eines davon in Anspruch genommen werden. Sowohl der/die Psycholog:in als auch der/die Rechtsanwält:in werden vom Staat bezahlt.

Die Prozessbegleiter:nnen begleiten während des gesamten Verfahrens. Von der Beratung, ob eine Anzeige sinnvoll ist, über Begleitung bei der Anzeigeerstattung, zur Befragung bei Polizei und Gericht bis hin zur Geltendmachung von Schadenersatz.

Die Prozessbegleitung wird unabhängig von Einkommens- und Vermögensverhältnissen gewährt. Kein Opfer muss daher mehr ohne qualifizierte (psychologische und anwaltliche) Unterstützung zu Polizei und Gericht.

Bis 2021 war Prozessbegleitung aber (neben Sexualdelikten) auf Fälle von Gewalt und gefährlicher Drohung beschränkt. Bei übler Nachrede und Beleidigungen (einschliesslich Misshandlungen, zB Schlägen ohne Verletzungen) und Verhetzung gab es keine.

In jüngster Zeit hat das Justizministerium zwar in besonders schweren Fällen homophober Beleidigungen (Beschimpfungen, Verspottungen, Misshandlungen, Drohungen mit Misshandlungen) Prozessbegleitung gewährt. Prozessbegleitung war damit aber eben auf besonders schwere Fälle beschränkt und es blieb auch unklar, was „besonders schwere Fälle“ sind.

Seit 2021 auch bei übler Nachrede und Beleidigung

Das ist seit 1. Jänner 2021 anders. Durch das Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz besteht nun Anspruch auf Prozessbegleitung auch bei übler Nachrede und Beleidigung (sowie bei Verleumdung und Vorwurf von Vorstrafen, Stalking und Verhetzung) in nicht „besonders schweren Fällen“, sofern sie im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computers (also beispielsweise im Internet) begangen werden. Ausserhalb von Telekommunikation und Computersystemen wird auch weiterhin nur in „besonders schweren Fällen“ Prozessbegleitung gewährt.

Neu wird Prozessbegleitung jetzt auch für Verfahren gewährt, in denen von Medieninhabern Entschädigung für üble Nachrede und Beleidigung (oder Verleumdung oder Vorwurf von Vorstrafen) begehrt wird. Auch hier aber nur dann, wenn die Taten im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computers (also beispielsweise im Internet) begangen werden.

Für fallbezogene und weitergehende Fragen steht unsere individuelle Rechtsberatung zur Verfügung