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Wir sind diejenigen, die

homo- und bisexuelle Männerdie Stiefkindadoption erkämpft habendie gemeinsame Adoption vondie künstliche Befruchtung fürdie Ehe für Alle erkämpft habenden Scheidungs- und Operationszwangdas „Dritte Geschlecht“ erkämpft haben

aus dem Kriminal geholt habenvon Kindern erkämpft habenfür lesbische Paare erkämpft haben für Transpersonen beseitigt haben

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Regenbogenfamilien

Seit 2019 sind gleichgeschlechtliche Paare im österreichischen Ehe- und Familienrecht gleichgestellt. Ebenso wie verschiedengeschlechtliche Paare können sie eine Ehe eingehen und eine Familie gründen. Eine letzte Ausnahme wurde mit 1. Jänner 2024 beseitigt.

2014 hat der Verfassungsgerichtshof den Ausschluss von Frauenpaaren von medizinisch unterstützter Fortpflanzung in Form der Samenspende aufgehoben. Seit 2015 können daher auch lesbische Paare solche medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Anspruch nehmen.

Anlässlich dessen hat der Gesetzgeber dafür Sorge getragen, dass die Partnerinnen der Mütter dieser Kinder (Co-Mütter) die Kinder nicht mehr adoptieren müssen. Eine Adoption stellt eine aufwändige Prozedur dar und ist zwischen Geburt und Wirksamwerden der Adoption mit einer Phase verbunden, in der das Kind keine Ansprüche (bspw. Erbrechte und Unterhaltsrechte) gegenüber der Co-Mutter hat.

Eingetragene Partnerinnen der Mütter (und auch Ehepartnerinnen) werden seither automatisch mit Geburt Elternteil. Nicht eingetragene (und nicht verheiratete) können ihre Elternschaft anerkennen, ganz so wie Männer eine Vaterschaft. Allerdings galt das nur, wenn die Insemination medizinisch unterstützt erfolgte.

Wählte das Paar eine Heiminsemination (private Samenspende, „Bechermethode“), so galt all das (auch nach der Ermöglichung der gleichgeschlechtlichen Ehe weiter) nicht. Eine rechtliche Elternschaft der Co-Mutter konnte nur durch Adoption hergestellt werden.

Verschiedengeschlechtliche Paare hingegen waren nicht auf die Adoption verwiesen. Sind sie verheiratet oder verpartnert, ist der Mann stets automatisch mit der Geburt der rechtliche Vater (selbst wenn alle wissen, dass er nicht der biologische Vater ist). Sind sie nicht verheiratet oder verpartnert, so kann der Mann die Vaterschaft anerkennen. Auf welche Weise das Kind gezeugt wurde (ob durch Geschlechtsverkehr, medizinisch unterstützte Insemination oder private Heiminsemination) war und ist dafür gleichgültig.

Wer zuerst anerkennt, ist Elternteil

Bei Heiminsemination waren gleichgeschlechtliche Paare dadurch gegenüber verschiedengeschlechtlichen Paaren benachteiligt, weil sie auf die Adoptionsprozeduren verwiesen wurden. Ist die Co-Mutter noch nicht 25 Jahre alt, so konnte sie bis zu diesem Alter jedoch überhaupt nicht (oder wenn sie stirbt, bevor sie 25 wird: nie) Elternteil werden. Denn das Mindestalter für Adoptiveltern betrug und beträgt 25 Jahre.

Der Verfassungsgerichtshof hat das als verfassungswidrig erkannt (VfGH 30.06.2022, 230/2021). Die Bundesregierung aus Grünen und ÖVP hat daraufhin diesem Erkenntnis Rechnung getragen.

Seit 1. Jänner 2024 werden eingetragene Partnerinnen der Mütter (und Ehepartnerinnen) auch bei (mit dem Samenspender konsentierter) Heiminsemination (also nicht bei Samenraub) automatisch mit Geburt Elternteil. Nicht eingetragene (und nicht verheiratete) Partnerinnen der Mütter können ihre Elternschaft anerkennen, ganz so wie Männer eine Vaterschaft.

Für fallbezogene und weitergehende Fragen steht unsere individuelle Rechtsberatung zur Verfügung