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Amtsverlust für Foto der Freundin

Amtsverlust für Foto der Freundin

Frauen- und Beamtenministerin Heinisch-Hosek (SPÖ) hat heute eine „bahnbrechende“ Neuerung verkündet (http://wien.orf.at). Automatischer Amtsverlust ist ab 2013 die Folge jeder rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Sexualdelikts, wegen Quälens und Vernachlässigens schutzwürdiger Personen sowie wegen strafrechtlicher Taten, die unter die Folterkonvention fallen.

So begrüßenswert diese Neuerung bei schwerwiegenden Sexualdelikten und bei folternden BeamtInnen ist, so bedenklich erscheint sie, wenn sie den Amtsverlust undifferenziert auf alle (!) Sexualdelikte (10. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, §§ 201-220a StGB) ausdehnt während er außerhalb des Sexuellen auf Folter und das Quälen von Minderjährigen, Kranken und geistig Behinderten (§ 92 StGB) beschränkt sein soll.

Frauen- und Beamtenministerin Heinisch-Hosek (SPÖ) hat heute eine „bahnbrechende“ Neuerung verkündet (http://wien.orf.at). Automatischer Amtsverlust ist ab 2013 die Folge jeder rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Sexualdelikts, wegen Quälens und Vernachlässigens schutzwürdiger Personen sowie wegen strafrechtlicher Taten, die unter die Folterkonvention fallen.

So begrüßenswert diese Neuerung bei schwerwiegenden Sexualdelikten und bei folternden BeamtInnen ist, so bedenklich erscheint sie, wenn sie den Amtsverlust undifferenziert auf alle (!) Sexualdelikte (10. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, §§ 201-220a StGB) ausdehnt während er außerhalb des Sexuellen auf Folter und das Quälen von Minderjährigen, Kranken und geistig Behinderten (§ 92 StGB) beschränkt sein soll.

Wer also im Privatleben ein „anzügliches“ Nacktfoto seines/r 17jährigen (Ehe-)PartnerIn besitzt (§ 207a Absatz 4 Ziffer 3 StGB), wer einer strippenden (wahlberechtigten und wehrpflichtigen) 17jährigen Person (bloß) zusieht (§ 215a Absatz 2a 1. Satz & Absatz 3 StGB), wer an einem öffentlichen Ort einvernehmlichen Sex mit einer erwachsenen Person hat (§ 218 Absatz 2 StGB), wer sich nach dem § 207b StGB (dem Ersatzparagraphen für den berüchtigten anti-homosexuellen § 209) schuldig macht (der unverhältnismäßig häufig gegen homosexuelle Kontakte angewendet wird) oder wer (bspw. im Internet oder in einer Zeitschrift) „unzüchtige“ Inserate aufgibt (§ 219 StGB) wird künftig, so er/sie (gleichgültig was für ein/e) BeamtIn ist, (und gleichgültig wie gering die Strafe auch ausfallen mag) den Arbeitsplatz und damit die Existenz verlieren. Wer hingegen beispielsweise im Privaten eine/n Andere/n krankhausreif zusammenschlägt und dafür (wie allzuoft) nicht mehr als ein Jahr (oder mehr als sechs Monate unbedingt) ausfaßt, muß diese Rechtsfolge nicht fürchten.

Sanktioniert wird somit letztlich die Sexualität, nicht die Gewalt; anstatt umgekehrt.

Unsere GesetzesmacherInnen handeln immer unüberlegter.