JusAmandi Header
RKL Logo

Wir sind diejenigen, die

homo- und bisexuelle Männerdie Stiefkindadoption erkämpft habendie gemeinsame Adoption vondie künstliche Befruchtung fürdie Ehe für Alle erkämpft habenden Scheidungs- und Operationszwangdas „Dritte Geschlecht“ erkämpft haben

aus dem Kriminal geholt habenvon Kindern erkämpft habenfür lesbische Paare erkämpft haben für Transpersonen beseitigt haben

Unterstütze Dich und Deine Rechte, oder werde Mitglied!

Ein historischer Tag: Verfassungsgerichtshof öffnet Ehe & EP für alle

Ein historischer Tag: Verfassungsgerichtshof öffnet Ehe & EP für alle

Voller Erfolg der Bürgerinitiative Ehe Gleich! und ihrer Klagsoffensive „5 Kinder für die Ehe“.

Als erstes Land Europas erkennt Österreich die Ehegleichheit gleichgeschlechtlicher Paare als fundamentales Menschenrecht an; und  öffnet zugleich auch die eingetragene Partnerschaft für heterosexuelle Paare.  Am 4. Dezember 2017 hat der Verfassungsgerichtshof a) die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare und b) die EP für verschiedengeschlechtliche Paare geöffnet. Beides ab 1. Jänner 2019.

Der VfGH (das erste und älteste Verfassungsgericht der Welt) ist damit das erste Gericht Europas, das das Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben hat. Und Österreich das erste Land Europas, das die Ehegleichheit als Menschenrecht anerkennt und verwirklicht. In den anderen europäischen Ländern erfolgte die Eheöffnung (lediglich) auf politischem Weg.

Der  Verfassungsgerichtshof hat den (gleich- und verschiedengeschlechtlichen) liebenden Paaren in Österreich das denkbar schönste Weihnachtsgeschenk gemacht: umfassende gleiche Wahlfreiheit für alle und für gleichgeschlechtliche Paare Würde und Gleichberechtigung nach Jahrhunderten der Diskriminierung und Verfolgung. Aufrichtigsten Dank von tiefstem Herzen an die 14 Richterinnen und Richter, die sich wahrlich einen würdigen Platz in der Geschichte gesichert haben.


Ein wahrlich historischer Tag

Der Verfassungsgerichtshof wörtlich: "Vor dem Hintergrund einer bis in die jüngste Vergangenheit reichenden rechtlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung von Personen gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung (…) hat diese Trennung von Beziehungen, die in ihrem Wesen und ihrer Bedeutung für den individuellen Menschen grundsätzlich gleich sind, in unterscheidliche Rechtsinstitute einen diskriminatorischen Effekt, wie ihn Art. 7 Abs. 1 B-VG als wesentlichsten Inhalt gerade verbietet. Denn auf diese Weise wird aus der Perspektive gleichgeschlechtlicher Paare mit dem  unterschiedlichen Rechtsinstitut öffentlich und für jede Person deutlich gemacht, dass die von der eingetragenen Partnerschaft erfasste Beziehung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts etwas anderes ist als die Ehe zwischen Personen verschiedenen Geschlechts, obwohl beide Beziehungen intentional von den gleichen Werten getragen sind.   Die Trennung in zwei Rechtsinstitute bringt somit – auch bei gleicher rechtlicher Ausgestaltung – zum Ausdruck, dass Personen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung nicht gleich den Personen mit verschiedengeschlechtlicher Orientierung sind. Die damit verursachte diskriminierende Wirkung zeigt sich darin, dass durch die unterschiedliche Bezeichnung des Familienstandes ("verheiratet" versus "in eingetragener Partnerschaft lebend") Personen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft auch in Zusammenhängen, in denen die sexuelle Orientierung keinerlei Rolle spielt und spielen darf, diese offenlegen müssen und, insbesondere auch vor dem historischen Hintergrund, Gefahr laufen, diskriminiert zu werden. Vor solchen Wirkungen will Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG in besonderer Weise schützen. Die gesetzliche Trennung verschiedengeschlechtlicher und gleichgeschlechtlicher Beziehungen in zwei unterschiedliche Rechtsinstitute verstößt damit gegen das Verbot des Gleichheitsgrundsatzes, Menschen auf Grund personaler Merkmale wie hier der sexuellen Orientierung zu diskriminieren." (VfGH 04.12.2017, G 258/2016)


Erfolgreichste Bürgerinitiative der Geschichte

Österreich gewährt gleichgeschlechtlichen Paaren genau die gleichen Familiengründungsrechte wie verschiedengeschlechtlichen Paaren auch (Stiefkindadoption, Fremdkindadoption, medizinisch unterstützte Fortpflanzung, automatische Elternschaft automatische gemeinsame Elternschaft bei eingetragenen lesbischen Paaren, Mutterschaftsanerkennung bei nicht eingetragenen lesbischen Paaren analog der Vaterschaftsanerkennung bei unehelichen Kindern). Dennoch mussten ihre Kinder bisher zwangsweise unehelich sein. Ihre Eltern durften, anders als die Eltern ihrer AltersgenossInnen, nicht heiraten, bloß weil sie zwei Väter oder zwei Mütter sind, anstatt eine Mutter und ein Vater.

Das hat der Verfassungsgerichtshof in den auch vom Grün-Alternativen Verein zur Unterstützung von Bürgerinitiativen und vom Verein Frauenrechtsschutz unterstützten Verfahren nun beendet.

"Österreich hatte den 2., 3., 4., 5. Schritt vor dem ersten gemacht", sagt Dr. Helmut Graupner, Erstunterzeichner der Bürgerinitiative Ehe Gleich! und Rechtsanwalt der vor dem Verfassungsgerichtshof erfolgreichen fünf Familien, "Auch für das Wohl der Kinder musste das Eheverbot fallen".

Ehe Gleich! ist damit die erfolgreichste Bürgerinitiative aller Zeiten. Noch nie zuvor hat es eine Bürgerinitiative erreicht, dass ihr Anliegen nicht nur umgesetzt sondern auch noch als Menschenrecht verfassungsrechtlich abgesichert wird. 

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs im Wortlaut
The judgment in English (unofficial translation)