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§ 209-Opfer muß in Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bleiben

§ 209-Opfer muß in Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bleiben

Obwohl § 209 StGB seit dem 14. August aufgehoben ist, weigert sich das Landesgericht für Strafsachen Wien, einem Mann die Freiheit zu schenken, der immer noch ausschließlich auf Grund des anti-homosexuellen Sonderstrafgesetzes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angehalten wird. Das, obwohl nicht nur der Mann, sondern sogar auch die Staatsanwaltschaft bereits im August seine sofortige Freilassung beantragt hat.


News-PA-021213.pdf


Breaking News: Die Staatsanwaltschaft Wien hat noch am Freitag gegen den Freispruch Berufung angemeldet!