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"Drittes Geschlecht": Verwaltungsgerichte weisen Innenminister in die Schranken

Das Verwaltungsgericht Wien hat heute einer nicht-binären Person recht gegeben und die Streichung ihres Geschlechtseintrags aus dem Personenstandsregister angeordnet. Eine Streichung, die der Innenminister den Standesämtern verbietet, wenn keine körperliche Intergeschlechtlichkeit vorliegt.

Die beschwerdeführende Person, Pepper Gray, hat eine nicht-binäre Geschlechtsidentität, identifiziert sich weder als männlich noch als weiblich und auch mit keiner anderen bestimmten Geschlechtsbezeichnung. Pepper Gray beantragte daher am Standesamt die Streichung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister. Das Standesamt musste sich an das Verbot des Innenministers halten und hat den Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat der dagegen erhobenen Beschwerde (www.genderklage.at) stattgegeben, den Bescheid des Standesamtes in der heutigen mündlichen Verhandlung aufgehoben und die Streichung des Geschlechtseintrags angeordnet.

IUS AMANDI 1/2023 erschienen

- "Drittes Geschlecht": Verwaltungsgerichte weisen Innenminister in die Schranken
- Straßburg: Bahnbrechende Urteile des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs

 

JUS AMANDI Ausgabe 1/2023 | JUS AMANDI Archiv

 

 

IUS AMANDI 2/2023 erschienen

- Wie in den 80ern: Keine 24-Stunden-Pflege für Hiv-Positive
- Straßburg: Wegweisende Urteile des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs

 

JUS AMANDI Ausgabe 2/2023 | JUS AMANDI Archiv

 

 

IUS AMANDI 3/2023 erschienen

- Entschädigung für 25 Jahre: 2 Euro pro Tag Diskriminierung

 

JUS AMANDI Ausgabe 3/2023 | JUS AMANDI Archiv

 

 

Ein Freudentag, wenn auch kein Jubeltag: Endlich Rehabilitierung der homosexuellen Opfer der 2. Republik

Spät aber doch hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Rehablitierung und Entschädigung der homosexuellen Opfer der 2. Republik auf den Weg gebracht. Das Rechtskomitee LAMBDA (RKL), Österreichs LGBTIQ-Bürgerrechtsorganisation, freut sich, dankt den Grünen für die Durchsetzung der jahrzehntelangen Forderung, jubelt aber nicht über die "Entschädigung"beträge, die bloß eine symbolische Geste darstellen. "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte das 83fache als angemessene Haftentschädigung", betont RKL-Präsident Graupner.


Erst 1971 (in Frankreich bereits 1789) wurde in Österreich das Totalverbot homosexueller Kontakte (zwischen Männern und zwischen Frauen) aufgehoben. Und Österreich wollte damals nicht, wie andere Länder Europas (Frankreich bereits 1789) fortan homo- und heterosexuelle Kontakte zumindest im Strafrecht gleichbehandeln sondern hat die eine Strafbestimmung „Widernatürliche Unzucht“ durch vier neue ersetzt. Es wurde eine Sonderaltersgrenze für schwule Beziehungen von 18 Jahren eingeführt (§ 209 Strafgesetzbuch) gegenüber 14 für Heterosexuelle und Lesben. Die schwule Prostitution wurde (anders als heterosexuelle und lesbische) unter Strafe gestellt (§ 210), ebenso wie das öffentliche Gutheißen von Homosexualität („Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts“ (§ 220) und die Gründung bzw. die Mitgliedschaft in LGB-Vereinigungen („Vereinigungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht“ (§ 221).

IUS AMANDI 4/2023 erschienen

- Endlich: Entschädigung der homosexuellen Opfer der 2. Republik
- Slowenien: ILGA-Europa-Jahreskonferenz 2023
- Handarbeit: Stricken und Häkeln bei den Queermaschen

 

JUS AMANDI Ausgabe 4/2023 | JUS AMANDI Archiv