- Endlich: Entschädigung der homosexuellen Opfer der 2. Republik
- Slowenien: ILGA-Europa-Jahreskonferenz 2023
- Handarbeit: Stricken und Häkeln bei den Queermaschen
JUS AMANDI Ausgabe 4/2023 | JUS AMANDI Archiv
- Endlich: Entschädigung der homosexuellen Opfer der 2. Republik
- Slowenien: ILGA-Europa-Jahreskonferenz 2023
- Handarbeit: Stricken und Häkeln bei den Queermaschen
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Spät aber doch hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Rehablitierung und Entschädigung der homosexuellen Opfer der 2. Republik auf den Weg gebracht. Das Rechtskomitee LAMBDA (RKL), Österreichs LGBTIQ-Bürgerrechtsorganisation, freut sich, dankt den Grünen für die Durchsetzung der jahrzehntelangen Forderung, jubelt aber nicht über die "Entschädigung"beträge, die bloß eine symbolische Geste darstellen. "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte das 83fache als angemessene Haftentschädigung", betont RKL-Präsident Graupner.
Erst 1971 (in Frankreich bereits 1789) wurde in Österreich das Totalverbot homosexueller Kontakte (zwischen Männern und zwischen Frauen) aufgehoben. Und Österreich wollte damals nicht, wie andere Länder Europas (Frankreich bereits 1789) fortan homo- und heterosexuelle Kontakte zumindest im Strafrecht gleichbehandeln sondern hat die eine Strafbestimmung „Widernatürliche Unzucht“ durch vier neue ersetzt. Es wurde eine Sonderaltersgrenze für schwule Beziehungen von 18 Jahren eingeführt (§ 209 Strafgesetzbuch) gegenüber 14 für Heterosexuelle und Lesben. Die schwule Prostitution wurde (anders als heterosexuelle und lesbische) unter Strafe gestellt (§ 210), ebenso wie das öffentliche Gutheißen von Homosexualität („Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts“ (§ 220) und die Gründung bzw. die Mitgliedschaft in LGB-Vereinigungen („Vereinigungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht“ (§ 221).
- Entschädigung für 25 Jahre: 2 Euro pro Tag Diskriminierung
JUS AMANDI Ausgabe 3/2023 | JUS AMANDI Archiv
- Wie in den 80ern: Keine 24-Stunden-Pflege für Hiv-Positive
- Straßburg: Wegweisende Urteile des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs
JUS AMANDI Ausgabe 2/2023 | JUS AMANDI Archiv
- "Drittes Geschlecht": Verwaltungsgerichte weisen Innenminister in die Schranken
- Straßburg: Bahnbrechende Urteile des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs
JUS AMANDI Ausgabe 1/2023 | JUS AMANDI Archiv
Das Verwaltungsgericht Wien hat heute einer nicht-binären Person recht gegeben und die Streichung ihres Geschlechtseintrags aus dem Personenstandsregister angeordnet. Eine Streichung, die der Innenminister den Standesämtern verbietet, wenn keine körperliche Intergeschlechtlichkeit vorliegt.
Die beschwerdeführende Person, Pepper Gray, hat eine nicht-binäre Geschlechtsidentität, identifiziert sich weder als männlich noch als weiblich und auch mit keiner anderen bestimmten Geschlechtsbezeichnung. Pepper Gray beantragte daher am Standesamt die Streichung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister. Das Standesamt musste sich an das Verbot des Innenministers halten und hat den Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat der dagegen erhobenen Beschwerde (www.genderklage.at) stattgegeben, den Bescheid des Standesamtes in der heutigen mündlichen Verhandlung aufgehoben und die Streichung des Geschlechtseintrags angeordnet.
- 13 Jahre Prozss: Die ewige Diskriminierung
- EGMR: Leihmutterschaftskind hat Recht auf Anerkennung beider Väter
JUS AMANDI Ausgabe 4/2022 | JUS AMANDI Archiv
RKL-Präsident Dr. Helmut Graupner vertrat in dem Schweizer Fall das mittlerweile 11 Jahre alte Kind vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). In seinem heute verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Schweiz, durch die Verweigerung der Anerkennung beider Wunscheltern, das Kind in seinem Recht auf Familienleben verletzt hat (D.B. and Others v Switzerland).
- Blutspendeverbot aufgehoben: Erfolg mit Schönheitsfehlern
- Verfassungsgerichtshof: Automatische Elternschaft auch bei Heiminsemination
JUS AMANDI Ausgabe 3/2022 | JUS AMANDI Archiv
- Nach Liebesverbot nun Amnesie im Land Tirol?
- Verfassungsgerichtshof: Adoption jetzt wirklich für Alle
JUS AMANDI Ausgabe 2/2022 | JUS AMANDI Archiv