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§ 209-Ersatzparagraph: Gusenbauer und Van der Bellen versprechen die Aufhebung

Plattform gegen § 209 hocherfreut. Die Spitzenkandidaten von SPÖ und Grünen, Dr. Alfred Gusenbauer und Dr. Alexander van der Bellen, haben soeben schriftlich versichert, daß sie § 207b StGB, die Ersatzbestimmung für das vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene anti-homosexuelle Sonderstrafgesetz § 209 StGB, wieder beseitigen werden.

News

Brief und Antwort Gusenbauer

Brief und Antwort Van der Bellen  

§ 209 Liebesbrief-Fall: Nur teilweise Begnadigung

Plattform gegen § 209 fordert vollständige Tilgung und angemessene Entschädigung. Im berüchtigten § 209-Liebesbrief-Fall, in dem im Vorjahr ein Mann wegen seiner Liebesbeziehung mit einem 16jährigen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon fünf Monate ohne Bewährung, verurteilt worden ist, hat Bundespräsident Klestil mit Entschließung 23. September nun den Vollzug der Strafe erlassen. Eine vollständige Begnadigung hat Justizminister Böhmdorfer abgelehnt.

News-PA-020930.pdf

Trotz Aufhebung: § 209-Opfer muß Strafe bis zur bitteren Neige absitzen

Plattform gegen § 209: Schlimmste Befürchtungen in bezug auf § 207b bestätigt. Obwohl § 209 StGB seit dem 14. August aufgehoben ist weigerte sich das Landesgericht Korneuburg im August, einem Mann die Freiheit zu schenken, der immer noch ausschließlich auf Grund des anti-homosexuellen Sonderstrafgesetz hinter Gittern schmachtet. In seiner Begründung bezieht es sich unter anderem darauf, daß der seinerzeitige jugendliche Partner des Mannes "dümmer" gewesen sei als andere Jugendliche, ergo sei die Tat immer noch, nun nach dem neuen § 207b strafbar. Das Oberlandesgericht Wien hat diese Entscheidung nun vollinhaltlich bestätigt.

News-PA-020928.pdf

Trotz Aufhebung: Auch Landesgericht Feldkirch verweigert Strafmilderung

Nach den Landesgerichten Korneuburg und Innsbruck hat sich nun auch das Landesgericht Feldkirch, trotz Aufhebung des § 209 StGB geweigert, die über einen homosexuellen Mann verhängte Freiheitsstrafe nachträglich mildern. Der Mann wurde 2001 wegen 25 Sexualstraftaten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. 16 dieser 25 Delikte waren solche nach § 209. Seit 1997 sieht das Gesetz (§ 31a StGB) die Möglichkeit vor, eine Strafe nachträglich zu mildern, wenn Umstände eintreten, die eine mildere Behandlung des Täters herbeiführen können. Das Landesgericht Feldkirch hat das nun abgelehnt.

News-PA-Feldkirch-020923b.pdf

Trotz Aufhebung: Böhmdorfer verweigert Begnadigung

Trotz Aufhebung des § 209 hat sich Justizminister Böhmdorfer geweigert, einen homosexuellen Mann zu begnadigen, der auf Grund des § 209 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist. Der Mann wurde im Dezember letzten Jahres vom Landesgericht Innsbruck ausschließlich auf Grund des anti-homosexuellen § 209 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren verurteilt. Nach der Aufhebung des § 209 im August hat der Verurteilte den Bundespräsidenten um Begnadigung ersucht, der allerdings nur auf Vorschlag des Justizministers tätig werden kann. Und das hat Böhmdorfer nun verweigert.

News-PA-Boehmdorfer-020923a.pdf

Wiener Polizei löscht Daten

Plattform gegen § 209: "Ein erster sehr erfreulicher Schritt". Nach der Aufhebung des antihomosexuellen Sonderstrafgesetzes § 209 StGB hat die Sicherheitsdirektion Wien nun dem Antrag eines homosexuellen Mannes stattgegeben und seine erkennungsdienstlichen Daten (Fingerabdrücke, Fotos etc.) aus der "Verbrecherkartei" gelöscht.

News-PA-020902.pdf

"Love, Sex und so …" - ausgezeichnete Aufklärungsbroschüre für Jugendliche

Die Österreichische Gesellschaft für Sexualforschung (ÖGS) "begrüßt" die "fachlich fundierte und äußerst jugendgerechte Aufklärungs-Broschüre" des BMSG "Love, Sex und so ...", wie der dritte Vorsitzende, der bekannte katholische Theologe und Psychotherapeut Mag. Johannes Wahala betont: "Die massive Kritik und Hetze gegen die Broschüre seitens der Bischöfe Küng und Laun sowie dem ‚Institut für Ehe und Familie' der Österreichischen Bischofskonferenz ist von einer fundamentalistischen katholischen Sexualmoral her verständlich, nicht aber von Seiten einer seriösen Sexualforschung."

Presseaussendung

Trotz Aufhebung: Auch Landesgericht Innsbruck verweigert Strafmilderung

Nach dem Landesgericht Korneuburg hat sich nun auch das Landesgericht Innsbruck, trotz Aufhebung des § 209 StGB geweigert, einem Mann die Freiheit zu schenken, der immer noch ausschließlich auf Grund des anti-homosexuellen Sonderstrafgesetz hinter Gittern schmachtet. Der Mann wurde im Dezember letzten Jahres vom Landesgericht Innsbruck ausschließlich auf Grund des anti-homosexuellen § 209 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Auf Anraten seines damaligen Verfahrenshilfeverteidigers verzichtete der Mann auf Berufung gegen das Urteil. Im Frühjahr dieses Jahres hat der Europäische Menschenrechtsgerichtshof über die Beschwerde des Gewissensgefangenen das Eilverfahren eingeleitet (Fall H.G. gg. Österreich, 11084/02)

News-PA-020827.pdf

Trotz Aufhebung: § 209-Opfer wird nicht enthaftet

Plattform gegen § 209: Schlimmste Befürchtungen in bezug auf § 207b bestätigt. Obwohl § 209 StGB seit dem 14. August aufgehoben ist, weigert sich das Landesgericht Korneuburg, einem Mann die Freiheit zu schenken, der immer noch ausschließlich auf Grund des anti-homosexuellen Sonderstrafgesetz hinter Gittern schmachtet. In seiner Begründung bezieht es sich unter anderem darauf, daß der seinerzeitige jugendliche Partner des Mannes "dümmer" gewesen sei als andere Jugendliche, ergo sei die Tat immer noch, nun nach dem neuen § 207b strafbar.

News-PA-020823.pdf

Es ist soweit! § 209 tritt am 13. August 2002 (24:00) außer Kraft

Das Strafrechtsänderungsgesetz (StRÄG) 2002 wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I 134/2002, S. 1407). Gem. Art. I Z. 19b des StRÄG (S. 1410) wird § 209 StGB aufgehoben. Gem. Art. IX StRÄG 2002 (S. 1421) (iVm Art. 49 Abs. 1 B-VG) tritt § 209 StGB mit Ablauf des heutigen Tages außer Kraft. Die Übergangsbestimmungen finden sich in Art. X StRÄG (S. 1422); demgemäß ist § 209 StGB (wie eh und eh) in allen Verfahren anzuwenden, in denen am 14.08.2002 (0.00) das Urteil erster Instanz bereits gefällt sein wird.

Volltext des StRAG auf www.bgbl.at