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Trotz Aufhebung: Böhmdorfer verweigert Begnadigung

Trotz Aufhebung des § 209 hat sich Justizminister Böhmdorfer geweigert, einen homosexuellen Mann zu begnadigen, der auf Grund des § 209 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist. Der Mann wurde im Dezember letzten Jahres vom Landesgericht Innsbruck ausschließlich auf Grund des anti-homosexuellen § 209 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren verurteilt. Nach der Aufhebung des § 209 im August hat der Verurteilte den Bundespräsidenten um Begnadigung ersucht, der allerdings nur auf Vorschlag des Justizministers tätig werden kann. Und das hat Böhmdorfer nun verweigert.

News-PA-Boehmdorfer-020923a.pdf

Wiener Polizei löscht Daten

Plattform gegen § 209: "Ein erster sehr erfreulicher Schritt". Nach der Aufhebung des antihomosexuellen Sonderstrafgesetzes § 209 StGB hat die Sicherheitsdirektion Wien nun dem Antrag eines homosexuellen Mannes stattgegeben und seine erkennungsdienstlichen Daten (Fingerabdrücke, Fotos etc.) aus der "Verbrecherkartei" gelöscht.

News-PA-020902.pdf

"Love, Sex und so …" - ausgezeichnete Aufklärungsbroschüre für Jugendliche

Die Österreichische Gesellschaft für Sexualforschung (ÖGS) "begrüßt" die "fachlich fundierte und äußerst jugendgerechte Aufklärungs-Broschüre" des BMSG "Love, Sex und so ...", wie der dritte Vorsitzende, der bekannte katholische Theologe und Psychotherapeut Mag. Johannes Wahala betont: "Die massive Kritik und Hetze gegen die Broschüre seitens der Bischöfe Küng und Laun sowie dem ‚Institut für Ehe und Familie' der Österreichischen Bischofskonferenz ist von einer fundamentalistischen katholischen Sexualmoral her verständlich, nicht aber von Seiten einer seriösen Sexualforschung."

Presseaussendung

Trotz Aufhebung: Auch Landesgericht Innsbruck verweigert Strafmilderung

Nach dem Landesgericht Korneuburg hat sich nun auch das Landesgericht Innsbruck, trotz Aufhebung des § 209 StGB geweigert, einem Mann die Freiheit zu schenken, der immer noch ausschließlich auf Grund des anti-homosexuellen Sonderstrafgesetz hinter Gittern schmachtet. Der Mann wurde im Dezember letzten Jahres vom Landesgericht Innsbruck ausschließlich auf Grund des anti-homosexuellen § 209 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Auf Anraten seines damaligen Verfahrenshilfeverteidigers verzichtete der Mann auf Berufung gegen das Urteil. Im Frühjahr dieses Jahres hat der Europäische Menschenrechtsgerichtshof über die Beschwerde des Gewissensgefangenen das Eilverfahren eingeleitet (Fall H.G. gg. Österreich, 11084/02)

News-PA-020827.pdf

Trotz Aufhebung: § 209-Opfer wird nicht enthaftet

Plattform gegen § 209: Schlimmste Befürchtungen in bezug auf § 207b bestätigt. Obwohl § 209 StGB seit dem 14. August aufgehoben ist, weigert sich das Landesgericht Korneuburg, einem Mann die Freiheit zu schenken, der immer noch ausschließlich auf Grund des anti-homosexuellen Sonderstrafgesetz hinter Gittern schmachtet. In seiner Begründung bezieht es sich unter anderem darauf, daß der seinerzeitige jugendliche Partner des Mannes "dümmer" gewesen sei als andere Jugendliche, ergo sei die Tat immer noch, nun nach dem neuen § 207b strafbar.

News-PA-020823.pdf

Es ist soweit! § 209 tritt am 13. August 2002 (24:00) außer Kraft

Das Strafrechtsänderungsgesetz (StRÄG) 2002 wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I 134/2002, S. 1407). Gem. Art. I Z. 19b des StRÄG (S. 1410) wird § 209 StGB aufgehoben. Gem. Art. IX StRÄG 2002 (S. 1421) (iVm Art. 49 Abs. 1 B-VG) tritt § 209 StGB mit Ablauf des heutigen Tages außer Kraft. Die Übergangsbestimmungen finden sich in Art. X StRÄG (S. 1422); demgemäß ist § 209 StGB (wie eh und eh) in allen Verfahren anzuwenden, in denen am 14.08.2002 (0.00) das Urteil erster Instanz bereits gefällt sein wird.

Volltext des StRAG auf www.bgbl.at 

§ 209 Liebesbrief-Fall: Klestil hemmt Strafvollzug

Plattform gegen § 209 fordert vollständige Tilgung und angemessene Entschädigung. Im berüchtigten § 209-Liebesbrief-Fall, in dem im Vorjahr ein Mann wegen seiner Liebesbeziehung mit einem 16jährigen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon fünf Monate ohne Bewährung, verurteilt worden ist, hat Bundespräsident Klestil mit Entschließung vom 31. Juli die Hemmung des restlichen Strafvollzugs angeordnet.

News-PA-020812.pdf

Kein Schutz für misshandelten Jugendlichen

Wie soeben bekannt wurde hat es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte abgelehnt, die Beschwerde eines 16jährigen homosexuellen Jugendlichen zu behandeln, bei dem eine Schädelprellung festgestellt worden war, nachdem er sich bei einer Einvernahme durch Wiener Kriminalbeamte geweigert hatte, seine Sexualpartner bekannt zu geben. Auch der Umstand, daß in Österreich über die Beschwerde gegen die Bundespolizeidirektion Wien lediglich ein von dieser abhängiger Polizeibeamter entschieden hat, ist für die Straßburger Richter kein Problem.

News-PA-misshandlung-020805.pdf

Die Entscheidung des EGMR im Wortlaut

Die Beschwerde an den EGMR im Wortlaut (Auszug)

§ 209-Gefangener immer noch in 'Irrenanstalt'

Justizminister Böhmdorfer hat auf Anfrage von RKL-Kuratoriumsmitglied und grünen Justizsprecherin Mag. Terezija Stoisits genaue Daten zur § 209-Verurteiltenstatistik 2001 und zu den gegenwärtig immer noch nach § 209 Gefangenen bekannt gegeben. Erschütterndster Fall: ein Mann wurde im Vorjahr vom Landesgericht Korneuburg nur wegen § 209 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Er war unbescholten (!) und wird nach wie vor angehalten.

Bild: Justizminister Dr. Dieter Böhmdorfer

12. Juli 2002 Antwort (Böhmdorfer)

21. Mai 2002: Anfrage

RKL leitet Abberufungsverfahren ein

§ 209neu inakzeptabel. Die Vorgänge rund um die panikartige Schaffung eines Ersatzes für den verfassungswidrigen § 209 StGB soll nun Vizekanzlerin Riess-Passer die Mitgliedschaft im Kuratorium des Rechtskomitees LAMBDA (RKL) kosten. Wie die Bürgerrechtsorganisation heute mitteilte, sei es inakzeptabel, der Verfolgung, Willkür, Diskriminierung und Erpressung weiterhin Tür und Tor offen zu halten. Eine Ersatzregelung für Unrecht ist ebenfalls Unrecht und verletzt daher die fundamentalen Ziele und Grundsätze der 1991 gegründeten Vereinigung. Ohne Zustimmung der Obfrau ist die diesbezügliche Initiative der FPÖ nicht denkbar.

Bild: Vizekanzlerin Dr. Susanne Riess-Passer

News-PA-Riess-Passer-020710.pdf